Ab dem 01.01.2013 - Gesetzesänderung bei Minijobs

Zum 01.01.2013 tritt das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ in Kraft und führt zu zwei wesentlichen Neuerungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigten. Zum einen wird die Verdienstgrenze von EUR 400 auf EUR 450 angehoben. Zum anderen unterliegen ab diesem Zeitpunkt neu eingestellte Minijobber der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Ab dem 01.01.2013 - Gesetzesänderung bei Minijobs
Ab dem 01.01.2013 - Gesetzesänderung bei Minijobs

02.01.2013 | Arbeitsrecht

Zum 01.01.2013 tritt das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ in Kraft und führt zu zwei wesentlichen Neuerungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigten. Zum einen wird die Verdienstgrenze von EUR 400 auf EUR 450 angehoben. Zum anderen unterliegen ab diesem Zeitpunkt neu eingestellte Minijobber der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit der Anhebung der Verdienstgrenze auf EUR 450 wurde seitens des Gesetzgebers den Gehaltssteigerungen der letzten Jahre Rechnung getragen. Folgerichtig wurde im Übrigen auch die Verdienstgrenze für die Beschäftigung in der Gleitzone auf EUR 450,01 bis EUR 850 angepasst (sog. Midijob). Die bisher bestehende Rentenversicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit der Möglichkeit, freiwillig die Rentenbeiträge aufzustocken, wurde in eine generelle Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit auf Befreiung auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber hin umgekehrt.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die vor dem 01.01.2013 rentenversicherungsfrei waren, verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, freiwillig die Beitragsaufstockung zu verlangen. Dies gilt allerdings nur, solange auch die alte Verdienstgrenze von EUR 400 eingehalten wird. Erhöht der Arbeitgeber das Gehalt auf bis zu EUR 450, gilt auch für diese Minijobber die neue Rechtslage und damit die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.

Praxishinweis zur Gesetzesänderung

Als Arbeitgeber sollte man für Neueinstellungen ab dem 01.01.2013 seine Vertragsmuster für die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse im Hinblick auf die nun bestehende Rentenversicherungspflicht anpassen. Ferner ist zu beachten, dass eine Gehaltserhöhung über EUR 400 in bestehenden Minijobs die Geltung der neuen Gesetzeslage herbeiführt und damit die Rentenversicherungspflicht.