Allergie rechtfertigt keine Baumfällung

Dr. Christian Braun

Dr. Christian Braun

Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Urteil vom 25.04.2012, Az.: 14 B 10.1750, entschieden, dass es für die Verbescheidung eines Fällantrags bzgl. eines nach einer Baumschutzverordnung geschützten Baumes ausschließlich auf bodenbezogene Belange ankommt. Personenbezogene Belange, wie z.B. eine Allergie des Anwohners, können dagegen nicht zur Fällgenehmigung führen.

Allergie rechtfertigt keine Baumfällung
Allergie rechtfertigt keine Baumfällung

26.02.2013 | Öffentliches Recht

Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Urteil vom 25.04.2012, Az.: 14 B 10.1750, entschieden, dass es für die Verbescheidung eines Fällantrags bzgl. eines nach einer Baumschutzverordnung geschützten Baumes ausschließlich auf bodenbezogene Belange ankommt. Personenbezogene Belange, wie z.B. eine Allergie des Anwohners, können dagegen nicht zur Fällgenehmigung führen.

Zur Entscheidung ist zunächst auszuführen, dass Baumschutzverordnungen anerkanntermaßen lediglich Inhalt- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind. Dementsprechend führen Baumschutzverordnungen nicht zur Entziehung konkreter Eigentumspositionen, sondern beschränken lediglich generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines - mit einem schützenswerten Baumbestand bewachsenen - Grundstücks. Aber auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums ist stets darauf zu achten, dass die Beschränkung nicht nach Belieben des Gesetzgebers erfolgt. Vielmehr müssen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Naturschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

Um dieser Abwägung gerecht zu werden, enthalten die Baumschutzverordnungen regelmäßig Ausnahmetatbestände dahingehend, dass vom Fällverbot eine Befreiung erteilt wird, wenn das Fällverbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Fällerlaubnis mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Soweit ein Anwohner sein Grundstück wegen einer Allergie gegen einen dort befindlichen Baum nicht mehr oder nicht mehr angemessen nutzen kann, könnte die Fällgenehmigung vom Wortlaut her mithin darauf gestützt werden, dass der Bestand des Baumes hier zu einer sonstigen offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Hierzu hat der VGH München jedoch entschieden, dass es bei der insoweit genannten Härte nie auf individuelle Umstände, wie finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Belastungen der Betroffenen ankommt. Die genannte Härte müsse vielmehr stets bodenbezogen sein. Denn die Ausnahmevorschriften vom Baumschutz sollen jeweils nur eine unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Benachteiligung der Grundstückseigentümer untereinander ausgleichen. Soweit wegen eines Baumes ein Baurecht (dieses ist bodenbezogen) nicht verwirklicht werden kann, ist dem Fällantrag mithin stattzugeben. Eine Allergie ist dagegen stets von der Person abhängig und kann eine Fällung nicht rechtfertigen.