07.03.2013 | Bau- und Immobilienrecht
In seinem Beschluss vom 25.09.2012 (Az.: 9 U 4534/11 Bau) hat sich das OLG München mit der scheinbar unspektakulären Frage zu befassen, ob der Auftragnehmer oder der Auftraggeber das Zustandekommen einer Pauschalpreisvereinbarung darzulegen und zu beweisen hat.
Ein Bauunternehmer hat für Sanierungsarbeiten in zwei Wohnungen, in einem WC im EG und an der Sprechanlage im Haus des Bauherren Rechnungen auf Einheitspreisbasis über knapp EUR 130.000,00 gestellt, von denen der Bauherr ca. EUR 13.000,00 nicht mehr bezahlte, so dass der Unternehmer den noch offenen Restwerklohn einklagte. Der Bauherr verteidigte sich mit der Behauptung, dass bei der Vergabeverhandlung die Erstellung von Pauschalpreisangeboten durch den Unternehmer besprochen worden sei. Gegen diese Verabredung habe der Bauunternehmer verstoßen, indem er gleichwohl nur Einheitspreisangebote für seine Leistungen abgegeben habe. Diese habe der Bauherr dann in dem Glauben, es handele sich dabei um die vereinbarten Pauschalpreisangebote, beauftragt.
Nachdem der BGH mit Urteil vom 09.04.1981 (Az.: VII ZR 262/80) für einen VOB/B-Bauvertrag entschieden hatte, dass „der Auftragnehmer eine entgegenstehende, nur eine geringere Vergütung einräumende Behauptung des Auftraggebers - wie zB die Vereinbarung einer Pauschalsumme – zu widerlegen“ und „die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen zu beweisen habe“, schien die Sache klar: Der Unternehmer muss beweisen, dass die vom Besteller behauptete (Pauschal-) Preisabrede nicht getroffen wurde. – So hat es das LG München I wohl auch gesehen und die Klage des Bauunternehmers abgewiesen.
Anders das OLG München, das in der Begründung seines Beschlusses ausführt: „Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten wurde jedoch keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen (die mit den geleisteten Zahlungen erfüllt wäre). Vielmehr bot die Klägerin schriftlich […] Einheitspreise an. Dies stand in Widerspruch zu den jeweils vorangegangenen Baustellenbesprechungen, bei denen die Erarbeitung von Pauschalpreisangeboten verabredet worden war. Dennoch und unstreitig nahm die Beklagte die Einheitspreisangebote an. Die Eindeutigkeit der Angebote verbietet eine Auslegung als Pauschalpreisangebote. Mit der unveränderten Annahme der Angebote durch die Beklagten ist eine Einheitspreisvereinbarung zustande gekommen. Die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die nachträgliche Änderung der bereits geschlossenen Verträge (Pauschalpreise statt Einheitspreise) ergäbe. Darlegungs- und beweisbelastet für Vertragsänderungen ist die Partei, die sich darauf beruft, hier die Beklagten. Aus den Pauschalpreisüberlegungen bei den Baustellenbesprechungen können die Beklagten nichts herleiten, weil diese durch die nachfolgenden Einheitspreisangebote überholt sind.“
Mit dieser Begründung erhielt der Bauunternehmer den eingeklagten Restwerklohn von knapp EUR 13.000,00 zzgl. ca. EUR 2.000,00 Verzugszinsen für über vier Jahre Prozessdauer in I. und II. Instanz endgültig zugesprochen. Hinzukommen zulasten des Auftraggebers noch die Prozesskosten von über EUR 8.000,00.