Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erledigt sich nicht durch einen identitätswahrenden Tekturbescheid

Dr. Christian Braun

Dr. Christian Braun

Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Beschluss vom 22.01.2013 (Az.: 1 CS 12.2709) entschieden, dass sich durch einen die Identität des genehmigten Vorhabens wahrenden Tekturbescheid die im gerichtlichen Eilverfahren angeordnete aufschiebende Wirkung einer Nachbarklage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung nicht erledigt. Soweit der Bauherr der Auffassung ist, dass er durch die Tektur die Nachbarrechte nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang beeinträchtigt und daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr länger gerechtfertigt ist, muss er nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Änderungsantrag einreichen. Ziel dieses Antrages ist die Ablehnung des ursprünglich erfolgreichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erledigt sich nicht durch einen identitätswahrenden Tekturbescheid
Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erledigt sich nicht durch einen identitätswahrenden Tekturbescheid

28.05.2013 | Öffentliches Recht

Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Beschluss vom 22.01.2013 (Az.: 1 CS 12.2709) entschieden, dass sich durch einen die Identität des genehmigten Vorhabens wahrenden Tekturbescheid die im gerichtlichen Eilverfahren angeordnete aufschiebende Wirkung einer Nachbarklage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung nicht erledigt. Soweit der Bauherr der Auffassung ist, dass er durch die Tektur die Nachbarrechte nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang beeinträchtigt und daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr länger gerechtfertigt ist, muss er nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Änderungsantrag einreichen. Ziel dieses Antrages ist die Ablehnung des ursprünglich erfolgreichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Die Entscheidung des VGH Münchens beinhaltet bzgl. der Zielsetzung des Änderungsantrages die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Änderungsantrag darauf gerichtet, festzustellen, dass die Genehmigung in der Fassung des Tekturbescheides vollziehbar ist. Die Änderung der Rechtsprechung des VGH München ist zu begrüßen. Der Nachbarrechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich nach dem Willen des klagenden Nachbarn gegen die Baugenehmigung in der jeweils aktuellen Fassung. Es ist daher konsequent, wenn der Änderungsantrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Ablehnung des ursprünglichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Da auch einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO Bindungswirkung zukommt, ist es außerdem folgerichtig, dass das Vorhaben nur dann errichtet werden darf, wenn der diesem Beschluss zu Grunde liegende Antrag nunmehr ablehnend verbeschieden wird.