Staffelung der Kündigungsfristen – keine Diskriminierung wegen des Alters

Die gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Sie ist durch das rechtmäßige Ziel, älteren Arbeitnehmern einen besseren Kündigungsschutz zu gewähren, gerechtfertigt

Staffelung der Kündigungsfristen – keine Diskriminierung wegen des Alters
Staffelung der Kündigungsfristen – keine Diskriminierung wegen des Alters

30.09.2014 | Arbeitsrecht

Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB mit zunehmender Betriebszugehörigkeit stufenweise auf höchsten sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei diese Staffelung durch das rechtmäßige Ziel, älteren Arbeitnehmern einen besseren Kündigungsschutz zu gewähren, gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels auch angemessen und erforderlich. Daher verletze diese Staffelung nicht das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters.

Die Entscheidung


Die Klägerin war seit Juli 2008 bei der Beklagten, die eine Golfsportanlage betreibt, als Aushilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB zum 31. Januar 2012. Da die Beklagte nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die Klägerin zweifelte grundsätzlich auch nicht an der Wirksamkeit der Kündigung. Sie war allerdings der Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit würde jüngere Arbeitnehmer mittelbar benachteiligen. Ältere Arbeitnehmer würden durch die stufenweise Verlängerung begünstigt, da diese naturgemäß eine längere Betriebszugehörigkeit vorweisen können. Darin liege eine von der Richtlinie 2000/78/EG untersagte mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dies habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorgesehene längstmögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse. Darum habe das Arbeitsverhältnis erst mit dem 31.07.2012 geendet.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht folgte zwar der Auffassung der Klägerin insoweit, als dass die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer führe. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 BGB verfolge jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen und typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich. Darum liege keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor. Die Kündigung war damit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat wirksam.