Prokurist darf Änderung der Geschäftsanschrift nicht anmelden

Dr. Christian Dittert

Dr. Christian Dittert

Mit Beschluss vom 07.08.2014 (Az.: 11 Wx 17/14) hat das OLG Karlsruhe die Frage entschieden, ob der Prokurist einer GmbH die Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anmelden darf. Das Gericht hat diese Frage verneint.

Prokurist darf Änderung der Geschäftsanschrift nicht anmelden
Prokurist darf Änderung der Geschäftsanschrift nicht anmelden

09.10.2014 | Gesellschaftsrecht

Mit Beschluss vom 07.08.2014 (Az.: 11 Wx 17/14) hat das OLG Karlsruhe die Frage entschieden, ob der Prokurist einer GmbH die Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anmelden darf. Das Gericht hat diese Frage verneint.

Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ist die Geschäftsanschrift der GmbH durch den Geschäftsführer zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Spätere Änderungen sind nach § 31 Abs. 1 HGB ebenfalls zum Handelsregister anzumelden.

Die Form der Anmeldung zum Handelsregister richtet sich nach § 12 HGB, wobei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit §§ 10, 378 FamFG auch die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten möglich ist. Hierfür muss allerdings ausreichende Vertretungsmacht des Bevollmächtigten bestehen.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe besteht trotz der weitreichenden Vollmacht eines Prokuristen keine ausreichende Vertretungsmacht, um für eine Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister zu sorgen. Gemäß § 49 Abs. 1 HGB sei die entscheidende Frage, ob die Änderung der Geschäftsanschrift eine Grundlagenentscheidung darstellt, die über die Vertretungsmacht des Prokuristen hinausgeht. Dies hat das OLG Karlsruhe bejaht, da die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von weitreichender organisatorischer Bedeutung sei und somit ihre Anmeldung ein Grundlagengeschäft betreffe. Das Gericht beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG an die Vertreter der Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden können. Es werde damit die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass die Vertreter der Gesellschaft die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. So solle verhindert werden, dass unseriöse Gesellschafter oder Geschäftsführer die Zustellung durch eine ständige Verlegung der Anschrift oder ähnliche Maßnahmen erschweren. Da die inländische Geschäftsadresse nicht notwendig mit dem Sitz der Gesellschaft zusammenfallen müsse, komme der eingetragenen Geschäftsanschrift neben dem Sitz der Gesellschaft eine eigenständige Bedeutung zu. Keinesfalls stelle die Anmeldung der Geschäftsanschrift zum Handelsregister eine Maßnahme des laufenden Geschäftsbetriebs eines Handelsgewerbes dar.

Fazit: Anmeldungen zum Handelsregister sind bei der GmbH grundsätzlich von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Dies schließt in den meisten Fällen nicht aus, einen Bevollmächtigten einzuschalten. Dieser muss allerdings über die nötige Vertretungsmacht verfügen. Im Gegensatz zur nach § 35 Abs. 1 GmbHG im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretung der GmbH durch die Geschäftsführung kann hierbei selbst die grundsätzlich weitreichende Vertretungsmacht des Prokuristen nicht ausreichend sein.