Bebauungsplan Sondergebiet Wochenendhaus unwirksam

Ein Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet“ kann unwirksam sein, wenn dort bereits Wohngebäude vorhanden sind. Wohnhäuser können dort nur gesichert werden, wenn diese qualitativ und quantitativ in den Hintergrund rücken.

Bebauungsplan Sondergebiet Wochenendhaus unwirksam
Bebauungsplan Sondergebiet Wochenendhaus unwirksam

03.07.2015 | Öffentliches Recht

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet unwirksam sein kann, wenn dort bereits in erheblichen Umfang Wohnhäuser vorhanden sind. Mit Urteil vom 11.09.2014 (Az. 4 CN 3/14) hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben, mit dem dieser einen Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet, in dem einige größere Wochenendhäuser sowie Wohnhäuser mit Dauerwohnnutzung vorhanden waren, aufgehoben.

Streitgegenstand war ein Bebauungsplan, der an einem bereits bebauten Ufer eines bayerischen Binnensees ein Sondergebiet „Wochenendhaus“ gem. § 10 Abs. 1 BauNVO festsetzte. Nach dem Willen der Gemeinde sollten hier auf 16 Grundstücken Wochenendhäuser und auf fünf Grundstücken Wohnhäuser zulässig sein.

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (Az. 1 N 11.421) entschieden, dass der Bebauungsplan, der ein Sondergebiet „Wochenendhaus“ festsetzte, teilweise unwirksam sei. Die Gemeinde könne zwar kein Wochenendhausgebiet mit einzelnen Wohngebäuden festsetzen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass auch die übrigen Festsetzungen unwirksam seien, da diese von der Unwirksamkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung unberührt blieben. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führe dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll blieben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen sei, dass der restliche Normbestand auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre. Hier sei der Bebauungsplan objektiv teilbar, da der Plan sei städtebauliche Sicherungsfunktion auch ohne die Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erfüllen könne.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nur insoweit angeschlossen, als dieser die Festsetzung über ein Sondergebiet Wochenendhaus gem. § 11 BauNVO für unwirksam gehalten hat. Ein Sondergebiet, das - wie ein Wochenendhausgebiet - der Erholung diene, dürfe vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur sichern, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild präge.

Ein Bebauungsplan sei jedoch immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Ein solcher Fall liege vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt treffe, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibe. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage treffe, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gingen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweise sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führe dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans.