Einheitspreisvertrag: Auftraggeber trägt das Mengenrisiko!

Dass sich z. B. bei der Auskofferung einer Baugrube größere Massen ergeben als zuvor theoretisch ermittelt, ist nicht ungewöhnlich. Haben die Parteien einen Einheitspreisvertrag geschlossen, trägt der Auftraggeber das sogenannte (Mehr-) Mengenrisiko.

Einheitspreisvertrag: Auftraggeber trägt das Mengenrisiko!
Einheitspreisvertrag: Auftraggeber trägt das Mengenrisiko!

08.10.2015 | Bau- und Immobilienrecht

Mehrmengen sind nicht ungewöhnlich


Die Planung eines Bauvorhabens findet im Regelfall zunächst „am grünen Tisch“ statt. Die Ermittlung der Mengen, die dann Bestandteil der Ausschreibung werden, erfolgt also zunächst theoretisch, auf Grundlage dieser Planung. In allen Bereichen des Bauens weichen die später ausgeführten Massen in aller Regel von den theoretisch ermittelten ab. Das ist auch im Hochbau so, insbesondere aber im Tiefbau, da der Baugrund vorher nicht absolut sicher erkundet werden kann. Dass sich also z. B. bei der Auskofferung der Baugrube ein größerer Aushub ergibt, als dieser zuvor errechnet worden ist, ist nicht ungewöhnlich, sondern eher die Regel.

Das (Mehr-) Mengenrisiko trägt beim Einheitspreisvertrag der Bauherr


Schließen die Parteien einen Einheitspreisvertrag, dann erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich ausgeführten Mengen und Massen; das ist in § 2 Abs. 2 VOB/B ausdrücklich so festgehalten, gilt aber gleichermaßen für einen BGB-Werkvertrag, sofern sich dieser als Einheitspreisvertrag darstellt. Ist diese Abrechnungsmethode vereinbart, trägt der Auftraggeber das (Mehr-) Mengenrisiko. Obwohl dies eine Selbstverständlichkeit sein sollte, musste das OLG Frankfurt dies in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 03.05.2013 – 24 U 19/12; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BGH mit Beschluss vom 21.05.2015 – VII ZR 169/13) ausdrücklich festhalten.

Beweislast beim Unternehmer – gegengezeichnete Lieferscheine erleichtern aber


Die Richtigkeit der ausgeführten und abgerechneten Massen muss grundsätzlich der Unternehmer nachweisen. Hat der Bauherr aber – wie in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall – die Lieferscheine abgezeichnet, wird dem Unternehmer die Beweislast stark erleichtert. Auch, wenn das Unterzeichnen der Lieferscheine kein Anerkenntnis im rechtlichen Sinne darstellt, muss in einem solchen Fall doch der Auftraggeber zumindest schlüssig darlegen, dass die aus den Lieferscheinen ersichtlichen Mengen nicht zutreffend sind.