Welcher Form bedarf der Antrag auf Elternzeit?

Der Antrag auf Elternzeit muss vom Arbeitnehmer eigenhändig unterzeichnet werden. Der Arbeitnehmer kann die Elternzeit nicht durch ein Telefax oder eine E-Mail an seinen Arbeitgeber wirksam in Anspruch nehmen.

Welcher Form bedarf der Antrag auf Elternzeit?
Welcher Form bedarf der Antrag auf Elternzeit?

14.06.2016 | Arbeitsrecht

Das BAG hat in seinem Urteil vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 145/15) den bisher bestehenden Streit hinsichtlich des Schriftformerfordernisses eines Elternzeitverlangens höchstrichterlich geklärt. Nach Ansicht des BAG gilt für den Antrag auf Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG das strenge Schriftformerfordernis i. S. v. § 126 Abs. 1 BGB. Folglich muss der Antrag durch den Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt dieses Schriftformerfordernis nach Ansicht des BAG nicht und stellt damit kein wirksames Elternzeitverlangen dar.

Die Entscheidung


Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde mit Schreiben vom 15.11.2013 gekündigt. Die Klägerin hat im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht, da sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit befunden habe. Sie habe dem Beklagten ihren Antrag auf Elternzeit am 10.06.2013 per Telefax übersandt. Der Beklagte hätte ihr Arbeitsverhältnis daher nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht kündigen dürfen.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt als auch das Hessische Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Die in § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem Arbeitgeber gebotene Schriftform sei kein gesetzliches Schriftformerfordernis im Sinne der §§ 125, 126 Abs. 1 BGB. Daher werde das Formerfordernis des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG auch durch ein Telefax oder eine E-Mail gewahrt.

Das BAG erteilte der Auffassung der Instanzgerichte und Teilen der Literatur mit seinem Urteil vom 10.05.2016 nun eine Absage und wies die Klage ab. Nach Ansicht des BAG konnte sich die Klägerin nicht auf den Sonderkündigungsschutz aus § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG berufen, da sie nicht wirksam Elternzeit in Anspruch genommen habe. Bei der Inanspruchnahme handle es sich um eine rechtsgestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich sei. Das Elternzeitverlangen erfordere daher die strenge Schriftform i. S. v. § 126 Abs. 1 S. 1 BGB und muss vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt damit gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Praxishinweis


Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung wurde bisher die Auffassung vertreten, ein Elternzeitverlangen per Telefax oder E-Mail genüge dem Schriftformerfordernis. Diese Auffassung hat das BAG in seinem Urteil vom 10.05.2016 nun abgelehnt. Künftig ist bei der Inanspruchnahme der Elternzeit darauf zu achten, dass ein wirksames Elternzeitverlangen eigenhändig unterzeichnet werden muss. Wurde die erforderliche Schriftform nicht gewahrt, führt dies zur Nichtigkeit des Elternzeitverlangens. Dies kann zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer gegebenenfalls unberechtigt der Arbeit fern bleibt. Er kann sich in diesem Fall auch nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Zudem kann ein unwirksames Elternzeitverlangen zur Versäumnis der Ankündigungsfrist von 7 bzw. 13 Wochen führen, so dass sich der Beginn der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.