Abberufener Geschäftsführer darf nicht zur Gesellschafterversammlung laden

Dr. Christian Dittert

Dr. Christian Dittert

BGH: Der abberufene, aber noch im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer ist nicht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen befugt.

Abberufener Geschäftsführer darf nicht zur Gesellschafterversammlung laden
Abberufener Geschäftsführer darf nicht zur Gesellschafterversammlung laden

08.03.2017 | Gesellschaftsrecht

Mit Urteil vom 8. November 2016 (Az.: II ZR 304/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass § 121 Abs. 2 S. 2 AktG nicht analog auf die GmbH angewandt werden kann. Anders als beim Vorstand einer Aktiengesellschaft können sich die Gesellschafter nicht darauf verlassen, dass ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer auch befugt ist, zu Gesellschafterversammlungen zu laden. Zur Gesellschafterversammlung lädt gem. § 49 Abs. 1 GmbHG grds. die Geschäftsführung. Ist allerdings z.B. aufgrund einer streitigen Beschlussfassung über die Abberufung eines Geschäftsführers unklar, ob dieser seine Organstellung aktuell noch innehat, besteht große Rechtsunsicherheit. Denn es stellt sich oft erst Jahre später heraus, ob der Geschäftsführer wirklich abberufen war oder nicht. War er abberufen und hat er dennoch zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen, sind die dort gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig. Eine Ausnahme gilt nur für die sog. „Vollversammlung“, wenn sämtliche Gesellschafter sich rügelos auf eine Beschlussfassung eingelassen haben.