Transparenzregister – Meldepflichten ab 1. Oktober 2017

Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften u.a. treffen ab dem 1. Oktober 2017 Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister.

Transparenzregister – Meldepflichten ab 1. Oktober 2017
Transparenzregister – Meldepflichten ab 1. Oktober 2017

21.09.2017 | Gesellschaftsrecht

Das Transparenzregister – Neue Meldepflichten ab 1. Oktober 2017

Inländischen juristische Personen des Privatrechts und eingetragen Personengesellschaften treffen ab dem 1. Oktober 2017 Meldepflichten mit dem neu geschaffenen Transparenzregister. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro, bei schwerwiegenden Verstößen sogar bis zu 1.000.000 Euro.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen kurzen Überblick darüber verschaffen, was es mit dem Transparenzregister auf sich hat. Insbesondere die Fragen, wen die Meldepflichten treffen, wie sie erfüllt werden und wer Zugriff auf die Informationen hat, sollen nachfolgend kurz beleuchtet werden.

Was ist das Transparenzregister?

Am 26. Juni 2017 ist das neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten, dessen §§ 18 bis 26 GWG die Schaffung und Führung eines „Transparenzregisters“ vorsehen.

Das Transparenzregister wird als elektronisches Register durch den Bundesanzeiger geführt. Es dient dazu, Informationen über die natürlichen Personen zu sammeln und zugänglich zu machen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Von diesen sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ sollen gemäß § 19 Abs. 1 GWG Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art- und Umfang des wirtschaftlichen Interesses registriert werden.

Meldepflichten der Gesellschafter und Gesellschaften

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, insbesondere also Personenhandelsgesellschaften wie die OHG und die Kommanditgesellschaft bzw. deren Organe haben gemäß § 20 Abs. 1 GWG die nach § 19 Abs. 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Um dieser Pflicht nachzukommen, empfiehlt es sich, ein System zu schaffen, durch das zumindest einmal im Jahr festgestellt werden kann, ob Änderungen über die wirtschaftlich Berechtigten bekannt geworden sind. Die Gesellschaften bzw. deren Organe trifft nach der bislang vorherrschenden Meinung zwar keine Pflicht zur aktiven Nachforschung über die Richtigkeit der ihnen bekannt gewordenen Daten. Allerdings besteht eine Pflicht, die eigenen unmittelbaren Gesellschafter regelmäßig zu Änderungen der relevanten Daten zu befragen und entsprechende Unterlagen aufzubewahren.

Korrespondierend damit trifft die Gesellschafter gem. § 20 Abs. 3 GWG die Pflicht, ihrerseits der Gesellschaft mitzuteilen, ob sie wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GWG sind. Darüber hinaus haben sie die Gesellschaft unverzüglich über Änderungen der nach § 19 Abs. 1 GWG relevanten Daten zu informieren. Konstellationen, in welchen Gesellschafter ihrerseits unmittelbar unter der Kontrolle eines anderen wirtschaftlich Berechtigten stehen, dürften ebenfalls von der Informationspflicht umfasst sein.

Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen die in § 20 Abs. 1 und Abs. 3 GWG normierten Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. In schwerwiegenden Fällen und bei wiederholten oder systematischen Verstößen drohen sogar Bußgelder bis zu 1.000.000 Euro.

Recht zur Einsichtnahme

Ab dem 27. Dezember 2017 kann das Transparenzregister eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist jedoch nur den in § 23 Abs. 1 GWG aufgeführten Behörden und geldwäscherechtlich Verpflichteten Personen gestattet. Darüber hinaus ist für die Einsichtnahme der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich, § 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG. Unter welchen Umständen ein solches berechtigtes Interesse als gegeben erachtet werden wird, ist bislang nicht geklärt. Naheliegend wäre es, ein berechtigtes Interesse nur dann anzunehmen, wenn das Einsichtsgesuch mit dem Sinn und Zweck der Einführung des Transparenzregisters – der Bekämpfung organisierter Kriminalität und Terrorfinanzierung – im Zusammenhang steht. Allerdings lässt die Begründung des Gesetzgebers auch eine großzügigere Auslegung zu, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass Einsicht auch in anderen Fällen gewährt werden wird. Die Ansichten dazu, wann ein berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes anzunehmen ist, gehen in der bisher vorhandenen Literatur auseinander. Hier wird erst die zukünftige Entwicklung, insbesondere mögliche Verwaltungsvorschriften und die Rechtsprechung Klarheit schaffen können.

Praxishinweis

Für die meisten Gesellschaften besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf im Sinne einer Meldepflicht, da nach § 20 Abs. 2 GWG die bereits erfolgte Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse im jeweiligen Register (in der Regel die Gesellschafterliste im Handelsregister) als Erfüllung der Meldepflichten nach dem GWG gilt. Dennoch empfiehlt sich bei Zweifeln eine Prüfung im Einzelfall. Das gilt insbesondere in solchen Fällen, in welchen sich die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person – wie zum Beispiel bei Stimmbindungs- oder Treuhandverhältnissen, ausländischen Gesellschaftern, Unterbeteiligungen etc. – nicht ohne weiteres aus dem Register ergibt. Darüber hinaus sollte innerhalb der Gesellschaft ein System zur Überwachung und Meldung von Veränderungen etabliert werden, um die Erfüllung der Pflichten nach § 20 Abs. 1 GWG zu gewährleisten.