§ 642 BGB- Anspruch nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs

Dr. Rainer Kohlhammer

Dr. Rainer Kohlhammer

Der Entschädigungsanspruch des § 642 BGB erfasst keine Kosten, die trotz des Annahmeverzugs des Bestellers aber erst nach dessen Beendigung anfallen. Bei dem Entschädigungsanspruch handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, daher sind die §§ 249 ff. BGB nicht anwendbar.

§ 642 BGB- Anspruch nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs
§ 642 BGB- Anspruch nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs

29.11.2017 | Bau- und Immobilienrecht

Ein öffentlicher AG erteilt einen Auftrag zum Einbau einer Sprinkleranlage in einen Neubau. Die Arbeiten sollen bis Ende 2008 fertig gestellt werden, die Ausführung der Arbeiten verzögert sich aber wegen Insolvenz des Rohbauers und verspäteter Planlieferungen des vom AG beauftragten Architekten erheblich. Nachdem der AN ab Anfang 2012 nicht mehr arbeiten kann kündigen AN und AG wechselseitig. Der AN macht in seiner Schlussrechnung einen Betrag i.H.v. 7.132,03 Euro als Entschädigung gem. § 642 BGB für die Lohn- und Materialpreiserhöhungen, die während der verlängerten Ausführungszeit eingetreten sind, geltend. Das Berufungsgericht (KG) spricht dem AN hierauf 3.566,01 Euro zu (KG, Urteil v. 10.01.2017 – 21 U 14/16). Dagegen richtet sich die zugelassene Revision.

Zur Entscheidung

Der BGH weist die Klage ab (BGH, Urteil v. 26.10.2017 – VII ZR 16/17). Mehrkosten, die dem Unternehmer zwar aufgrund des Annahmeverzugs, aber erst nach dessen Beendigung bei Ausführung der verschobenen Leistung entstehen, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht umfasst. Der Anspruch aus § 642 BGB betrifft in zeitlicher Hinsicht nur die Dauer des Annahmeverzugs. Dem Unternehmer soll eine angemessene Entschädigung dafür gewährt werden, dass er Kapital, Personal und Gerät für die Ausführung der Werkleistung bereithält, er sie aufgrund einer unterlassenen Mitwirkungshandlung des Bestellers aber nicht umsatzerzeugend einsetzen kann.

Fazit

Es ist nicht Zweck des § 642 BGB, dem Unternehmer jedweden Nachteil, der sich aus dem Annahmeverzug ergibt, zu ersetzen.

Obwohl der BGH das Urteil des KG abwies, könnte vertreten werden, dass § 642 BGB keine bauablaufbezogene Darstellung zu den Auswirkungen des Annahmeverzugs verlangt (der BGH hat dies ausdrücklich offengelassen). Das könnte sich daraus ableiten lassen, dass der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB kein Schadensersatzanspruch ist. Die bauablaufbezogenen Darstellung verlangt der BGH bekanntlich beim Schadensersatzanspruch. Allerdings wird auch von einigen Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass auch bei § 642 BGB eine bauablaufbezogene Darstellung Anspruchsvoraussetzung ist. Mit diesen Entscheidungen setzt sich das KG in Widerspruch. Sollte sich die Auffassung des KG durchsetzen, wäre die Entscheidung nicht ganz so negativ für die Bauwirtschaft.