Mitglieder des Vertretungsorgans können nicht Schiedsrichter sein

Sieht eine Schiedsabrede vor, dass dem Schiedsgericht Vertretungsorgane der an dem Schiedsverfahren beteiligten Parteien angehören sollen, widerspricht diese Regelung dem Verbot des Richtens in eigener Sache mit der Folge, dass der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt werden kann.

Mitglieder des Vertretungsorgans können nicht Schiedsrichter sein
Mitglieder des Vertretungsorgans können nicht Schiedsrichter sein

22.02.2018 | Gesellschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit einem am 9. Februar 2018 veröffentlichten Beschluss vom 11. Oktober 2017 (I ZB 12/17) entschieden, dass Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien eines Schiedsverfahrens grundsätzlich vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen sind. Er hat sich damit dem vorangehenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (26 Sch 6/16) angeschlossen, das am 2. Februar 2017 entsprechend entschieden hatte.

Anlass für die Entscheidung war der Antrag einer Partei eines Schiedsvertrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der auf Grundlage dieser Schiedsabrede ergangen war.

Die Parteien hatten im Jahr 2011 einen Rahmenvertrag über den Neubau und Betrieb von Kliniken geschlossen. Dieser Vertrag enthielt für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien eine umfassende Schiedsklausel, die auch die Zusammensetzung des Schiedsgerichts regelte. Danach sollten die Parteien einen fünfköpfigen Vertragsbeirat bilden, der aus den Geschäftsführern und den technischen Leitern der jeweiligen Partei und einem von beiden Parteien gemeinsam zu benennenden Dritten als Vorsitzenden bestehen sollte. Die Klausel sah weiter vor, dass Streitfragen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dem Vertragsbeirat vorgetragen und von diesem als Schiedsgericht gemäß §§ 1025 ff. ZPO entschieden werden sollten. Der Schiedsspruch sollte von allen fünf Beiratsmitgliedern gemeinsam beschlossen werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte es in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2017 abgelehnt, einen auf Grundlage dieser Schiedsvereinbarung ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit seinem nun veröffentlichten Beschluss vom 11. Oktober 2017 bestätigt und eine entsprechende Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt zurückgewiesen.

Die Gerichte sind der Ansicht, dass der Vertragsbeirat nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO tätig geworden ist, da die nach der Schiedsabrede vorgesehene Zusammensetzung des Schiedsgerichts dem grundsätzlichen Verbot des Richtens in eigener Sache widerspreche. Bereits das Reichsgericht habe angenommen, dass eine Schiedsgerichtsabrede mit dem Wesen des Schiedsvertrags sowie der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar und damit unwirksam sei, wenn eine Partei, sei es auch nur als Beisitzer, zur Mitwirkung bei der Entscheidung des Schiedsgerichts berufen sei, da niemand in eigener Sache richten könne (RGZ 93, 288). Dasselbe gelte, so der Bundesgerichtshof, nicht nur für die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufenen Einzelpersonen in einer Sache, in der die von ihnen vertretene juristische Person Partei ist, sondern ebenso im Fall der gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person durch mehrere natürliche Personen für jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans.

Auch der Umstand, dass die Parteien jeweils zwei Mitglieder des Schiedsgerichts stellen und dessen Unparteilichkeit letztlich durch den von den Parteien gemeinsam zu entsendenden Vorsitzenden gewahrt sein dürfte, ändert nach Ansicht des Bundesgerichtshofs an der Unvollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nichts. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, wie sie die Schiedsabrede vorsah, widerspreche dem auch für Schiedsgerichte geltenden Gebot überparteilicher Rechtspflege. Das Verbot des Richtens in eigener Sache stehe im Übrigen nicht zur Disposition der Vertragsparteien.

Praxishinweis:

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollte bei der Überprüfung bereits bestehender und der Vereinbarung neuer Schiedsabreden ein besonderes Augenmerk auf die Regelungen zur Konstituierung des Schiedsgerichts und zur Auswahl der Schiedsrichter gelegt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts für die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs auch nicht möglich sein dürfte, sich wissentlich und willentlich über diese Einschränkung hinwegzusetzen. Da das Verbot des Richtens in eigener Sache nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Disposition der Parteien entzogen ist, darf eine Schiedsabrede sich auch dann nicht darüber hinwegsetzen, wenn dies dem erklärten Willen der Vertragsparteien entspricht.