08.03.2018 | Vergaberecht
Sachverhalt
Die Auftraggeber schrieben eine Rahmenvereinbarung über Mediadienstleistungen EU-weit aus. In der Bekanntmachung klickten sie die unter Ziffer III.1.2 und III.1.3 hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit im EU-Standardformular vorgegebene Formulierung „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“ an. Die Auftragsunterlagen einschließlich der Eignungskriterien waren unter der Verlinkung in Ziffer I.3 der Bekanntmachung abrufbar.
Entscheidung
Die Vergabekammer (VK) Südbayern erachtete den wegen fehlender Eignung der für den Zuschlag vorgesehenen Beigeladenen eingereichten Nachprüfungsantrag eines abgelehnten Bieters für teilweise begründet und verpflichtete die Auftraggeber, die Eignungsprüfung der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
Gemäß § 122 Abs. 4 S. 2 GWB sind die Eignungskriterien in der Bekanntmachung aufzuführen. Nach § 41 Abs. 1 VgV gibt der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
Nach der VK Südbayern wurden die Eignungskriterien im Ergebnis wirksam bekanntgemacht. Sie führt aus, dass sie trotz des Wortlautes des § 122 Abs. 4 S. 2 GWB eine Verlinkung in der Bekanntmachung auf die Auftragsunterlagen, welche die Eignungskriterien enthalten, für ausreichend erachtet, um diese wirksam bekanntzumachen. Dies gilt auch dann, wenn die Verlinkung nicht direkt unter den Eignungsanforderungen in Ziffer III des Bekanntmachungsformulars steht, sondern lediglich aus der ohnehin nach § 41 Abs. 1 VgV erforderlichen Verlinkung auf die (vollständigen) Vergabeunterlagen in Ziffer I.3 der Bekanntmachung besteht.
Fazit
Die auftraggeberseitig begrüßenswerte Entscheidung weicht vom Beschluss der VK Bund vom 18.09.2017, VK 2-96/17 ab. Gegen das großzügige Verständnis der VK Südbayern lässt sich der Wortlaut des der Vorschrift des § 122 Abs. 4 S. 2 GWB zugrundeliegenden Art. 58 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU anführen. Danach „geben [die öffentlichen Auftraggeber] die zu erfüllenden Eignungskriterien, die in Form von Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit ausgedrückt werden können, zusammen mit den geeigneten Nachweisen in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung an“ [Hervorhebungen nicht im Original]. Für die Zulassung einer Verlinkung spricht aber, dass auch in diesem Falle ein Bieter ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis sowohl von den Eignungskriterien als auch von den vorzulegenden Unterlagen, mit denen die Eignung zu belegen ist, nehmen kann. Voraussetzung ist natürlich, dass die Eignungskriterien klar und eindeutig aus den Vergabeunterlagen ersichtlich sind. Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.