Fiktive Mangelbeseitigungskosten künftig nicht mehr als kleiner Schadenersatz ersatzfähig!

Dr. Hubert Bauriedl

Dr. Hubert Bauriedl

Für den Unternehmer war es in der Vergangenheit besonders riskant, seiner Nacherfüllungspflicht nicht fristgerecht nachzukommen. Denn nach Ablauf einer vom Besteller zur Nacherfüllung bestimmten angemessen Frist hatte der Besteller die Wahl zwischen mehreren in Frage kommenden sekundären Mangelansprüchen; u. a. konnte er das mangelhafte Werk behalten und anstelle einer Mangelbeseitigung durch den doppelt pflichtschuldigen Unternehmer Schadenersatz in Geld in Höhe der i. d. R. durch Sachverständigengutachten veranschlagten fiktiven Mangelbeseitigungskosten beanspruchen.

Fiktive Mangelbeseitigungskosten künftig nicht mehr als kleiner Schadenersatz ersatzfähig!
Fiktive Mangelbeseitigungskosten künftig nicht mehr als kleiner Schadenersatz ersatzfähig!

13.03.2018 | Bau- und Immobilienrecht

Anders als ein Anspruch auf Nacherfüllung verzinst sich ein auf Zahlung gerichteter Schadenersatzanspruch mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus umfasst er regelmäßig nicht nur die reinen Mangelbeseitigungskosten am Gewerk des Unternehmers selbst, sondern auch alle erforderlichen Kosten für Vor- und Nacharbeiten an anderen Gewerken, einen Zuschlag für Unvorhergesehenes sowie eine Planungs- und Objektüberwachungspauschale von 10-15%. 

War der Mangel für den Besteller einigermaßen erträglich aber für den Unternehmer aufwändig zu beseitigen, ergab sich zulasten des Unternehmens häufig die Gefahr einer Überkompensation des Bestellers, gerade wenn sich zwischen Abnahme und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch noch die anerkannten Regeln der Technik verschärften. 

Dieser Gefahr ist die Rechtsprechung zunächst dadurch begegnet, dass nichtvorsteuerabzugsberechtigte Besteller die Umsatzsteuer nur dann vom Unternehmer erstattet verlangen konnten, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Wer nicht oder preiswerter als veranschlagt den Mangel beseitigen lies, konnte nicht die volle Umsatzsteuer einschließlich Verzugszinsen zugesprochen bekommen, sondern nur entsprechend weniger. 

Die Gefahr von Überkompensation war damit zwar geschmälert aber nicht gebannt, denn der Besteller konnte seinen Schaden weiterhin in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berechnen. 

Dem hat der BGH nunmehr durch Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 - sowohl für BGB- und VOB/B-Verträge als auch für Architekten- und Ingenieurverträge unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ein Ende gesetzt. 

Wer künftig als Besteller das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen, sondern muss sich zwischen folgenden Varianten entscheiden:

Er muss als Schaden entweder die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert mit Mangel beziffern. Oder er schätzt - ausgehend von der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung - den Minderwert wegen des (nicht beseitigten) Mangels.

Hat der Besteller das mangelhafte Werk verkauft, kann er seinen Schaden schließlich auch nach dem konkreten Mindererlös wegen des nichtbeseitigten Mangels berechnen.