Vorsicht bei Ablehnung Elternteilzeit wegen Vertretung

Ein Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretung für die Dauer der Elternzeit ablehnen (Urteil ArbG Köln vom 15.03.2018, 11 Ca 7300/17).

Vorsicht bei Ablehnung Elternteilzeit wegen Vertretung
Vorsicht bei Ablehnung Elternteilzeit wegen Vertretung

07.06.2018 | Arbeitsrecht

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin klagte auf eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit, die vom Arbeitgeber mit dem Verweis auf eine Ersatzeinstellung für die Elternzeit abgelehnt worden war. Der Arbeitgeber hatte bereits zur Gewährleistung der Einarbeitung vor dem Mutterschutz der Klägerin eine Vertretungskraft für die geplante, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantragte Elternzeit der Klägerin eingestellt. Mit Beantragung der Elternzeit nach Geburt des Kindes kündigte die Klägerin zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Den hierauf gerichteten Teilzeitantrag der Klägerin im zweiten Jahr lehnte der Arbeitgeber im Wesentlichen mit dem Verweis auf die Ersatzeinstellung ab.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage auf Teilzeitbeschäftigung statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Arbeitgeber kann nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG einen Teilzeitantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Vertretung für die Dauer der Elternzeit, da der Arbeitgeber anderenfalls gezwungen wäre, den Arbeitnehmer in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit zu beschäftigen, obwohl aufgrund der erfolgten Einstellung einer Vertretung kein Beschäftigungsbedarf besteht. Dies würde zu zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen führen, die dem Arbeitgeber nicht aufzuerlegen sind.

Das Gesetz sieht einerseits eine Ankündigungsfrist für die Elternzeit vor, sie ist aber so bemessen, dass die Inanspruchnahme nicht vor Geburt des Kindes erfolgen muss. Dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers andererseits wird mit den Befristungsregelungen im BEEG Rechnung getragen. Der Arbeitgeber ist nach § 21 BEEG berechtigt, für Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit, auch mehrfach befristet eine Vertretung einzustellen, um hierdurch bedingte Ausfallzeiten auffangen zu können.

Ein Arbeitgeber, der jedoch wie im zu entscheidenden Fall, Kenntnis vom Teilzeitwunsch mit Beantragung der Elternzeit hat, ist verpflichtet, die Befristung der Vertretung entsprechend anzupassen, um das Risiko einer zusätzlichen wirtschaftlichen Doppelbelastung zu vermeiden. Ihm kann generell zugemutet werden, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und abzuwarten, wie die Dispositionen für die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist tatsächlich getroffen werden. Anderenfalls würde die Ankündigungsfrist für die Elternzeit unterlaufen und de facto ein Zwang entstehen, doch vor Geburt des Kindes verbindliche Erklärungen abzugeben. Bindet sich der Arbeitgeber bereits vorher an eine Ersatzkraft, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Praxistipp

Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, dieses Urteil im Kopf zu behalten und zu berücksichtigen. Natürlich kann die Suche einer Ersatzkraft nicht erst mit Mutterschutz/Elternzeitantrag beginnen. Schließlich ist oftmals auch eine Einarbeitungsphase erforderlich bzw. ein geordnete Übergabe. Allerdings sollte der Arbeitgeber, der eine Doppelbelastung sicher vermeiden will, darauf achten, die Ersatzkraft zunächst nur auf die Mutterschutzfristen zu befristen. Erst nach Eingang des Elternzeitantrags sind die nächsten beiden Jahre verbindlich geklärt und eine entsprechende Befristung der Ersatzkraft vermeidet eine wirtschaftliche Doppelbelastung. Planungsgedanken der Arbeitnehmerin im Vorfeld, wie oft von Arbeitgebern abgefragt, sind nicht verbindlich und reichen nicht aus.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies wiederum, einen möglichen Teilzeitwunsch in der Elternzeit am besten bereits mit Elternzeitbeantragung zu verbinden. Nur so wird dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei der Ablehnung der Elternzeit auf die Einstellung einer Ersatzkraft zu berufen.