Hinweispflichten des Werkunternehmers für Nachfolgegewerke

 Gerrit Sieber

Gerrit Sieber

Die Prüfungs- und Hinweispflichten von Werkunternehmern erstrecken sich nicht auf die Planungen und Leistungen von Nachfolgeunternehmern (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.04.2015 – 2 U 4/14 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Hinweispflichten des Werkunternehmers für Nachfolgegewerke
Hinweispflichten des Werkunternehmers für Nachfolgegewerke

05.07.2018 | Bau- und Immobilienrecht

Sachverhalt

Die spätere Klägerin ist eine Grundstückseigentümerin, welche auf ihrem Grundstück ein Gebäude errichten ließ. Hierzu beauftragte sie im Wege einer Einzelgewerkevergabe eine Dachdeckerfirma mit den Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten und einen Zimmerer mit den Holz- und Zimmererarbeiten. Der Dachdecker stellte die beauftragte bituminöse Dachabdeckung ordnungsgemäß her. Der von dem nachfolgend tätigen Zimmerer gefertigte Dachfassadenanschlussbereich war jedoch nicht dicht.

Die Grundstückseigentümerin behauptet, dass der Dachdecker auch für diese Undichtigkeit verantwortlich sei. Es sei für ihn erkennbar gewesen, dass die auf seinem Gewerk später aufgehenden Bauteile nicht ordnungsgemäß errichtet wurden. Hierauf hätte sie der Dachdecker hinweisen müssen.

Die Grundstückseigentümerin machte daher u.a. gegenüber dem Dachdecker die Zahlung eines Betrages von ca. EUR 150.000 zur Beseitigung der Undichtigkeiten im Dachfassadenanschlussbereich geltend.

Entscheidung

Zu Unrecht! Die Klage gegen den Dachdecker hat keinen Erfolg. Der Dachdecker haftet insbesondere nicht wegen Verletzung seiner Hinweispflichten.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Dachdecker seine eigenen Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Mangelhaft war lediglich das Nebengewerk des Zimmerers, auf welches sich die Leistungspflicht des Dachdeckers nicht erstreckte.

Der Dachdecker haftet auch nicht wegen Verletzung seiner Hinweispflichten. Eine Hinweis- oder eine Bedenkenanzeigepflicht für das mangelhafte Nebengewerk bestand nicht. Die Verantwortlichkeit eines Auftragnehmers könne nicht derart ausgedehnt werden, dass ihm auch noch eine Verantwortlichkeit für die Funktionsfähigkeit der Nebengewerke auferlegt wird, die zudem auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt worden sind. Andernfalls käme es zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Würde man die geschuldete Funktion nur weit genug ausdehnen, z.B. Funktion eines Objekts als „Haus“, könnte man jeden an dem Bau beteiligten Handwerker für verpflichtet halten, darauf hinzuweisen, dass es neben seines Beitrages noch weiterer Beiträge bedürfe, um die Funktion „Haus“ zu erreichen.

Praxishinweis

Das OLG Oldenburg hat zutreffend entschieden, dass die Hinweispflichten von Werkunternehmern nicht überspannt werden dürfen. Es gilt jedoch weiterhin der Grundsatz, dass ein Werkunternehmer bei einem auf ein Vorunternehmergewerk zurückzuführenden Mangel nur dann von seiner Haftung frei wird, wenn er ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat. So hat der BGH in seiner Blockheizkraftwerk-Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05) grundsätzlich ausgeführt, dass ein Werkunternehmer, dessen Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers steht, prüfen muss, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage das eigene Werk bieten. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Werkunternehmer zur Haftungsfreizeichnung Bedenken anmelden.

Wie das OLG Oldenburg richtigerweise bestätigt, können diese Grundsätze zur Prüf- und Hinweispflicht jedoch nicht auf das Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer übertragen werden. Werkunternehmer sind insofern grundsätzlich nicht verpflichtet, die Arbeiten der nachfolgenden Unternehmer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Lediglich im Einzelfall könnte bei einem offensichtlichen Mangel ein Hinweis aufgrund des allgemeinen Kooperationsgebots angezeigt sein.