Bußgelder gegen Elektronikhersteller wegen unzulässiger vertikaler Festsetzung von Wiederverkaufspreisen

 Christoph Richter

Christoph Richter

Die EU-Kommission hat Bußgelder i. H. v. insgesamt 111 Mio. gegen vier Elektronikhersteller verhängt, die ihren Online-Einzelhändlern Fest- oder Mindestpreise für den Wiederverkauf ihrer Produkte vorgegeben hatten.

Bußgelder gegen Elektronikhersteller wegen unzulässiger vertikaler Festsetzung von Wiederverkaufspreisen
Bußgelder gegen Elektronikhersteller wegen unzulässiger vertikaler Festsetzung von Wiederverkaufspreisen

07.08.2018 | Kartellrecht

Die EU-Kommission hat ausweislich einer am 24. Juli 2018 veröffentlichten Pressemitteilung Geldbußen i. H. v. insgesamt 111 Mio. Euro gegen vier namhafte Elektronikhersteller mit Sitz in Japan, Taiwan und den Niederlanden verhängt, die Online-Einzelhändlern Fest- oder Mindestpreise für den Wiederverkauf ihrer Produkte vorgegeben hatten.

Entscheidung

Die Elektronikhersteller hatten vertikale Preisbeschränkungen in Form von Fest- oder Mindestpreisbindungen vorgenommen, indem sie die Möglichkeiten ihrer Online-Einzelhändler beschränkten, die Einzelhandelspreise für gängige Elektronikprodukte wie Küchengeräte, Notebooks und Hi-Fi-Geräte eigenständig festzulegen. Die Preisbeschränkungen betrafen insbesondere Online-Einzelhändler im Niedrigpreissegment. Wenn sich die betroffenen Einzelhändler nicht an die von den Herstellern verlangten Preise hielten, sahen sie sich mit Drohungen oder Sanktionen konfrontiert, wie etwa einem Belieferungsstopp. Hierbei verwendeten die Hersteller hochentwickelte Überwachungssoftware, mit deren Hilfe sie die Wiederverkaufspreisbildung im Vertriebsnetz verfolgen und im Falle von Preissenkungen rasch eingreifen konnten.

Die Beschränkungen wirkten sich nach den Feststellungen der EU-Kommission nicht nur (vertikal) auf die von den Preisbindungen unmittelbar betroffenen Einzelhändler, sondern auch (horizontal) auf weitere Einzelhändler aus: Da viele Online-Einzelhändler Preisalgorithmen einsetzen, werden ihre Einzelhandelspreise automatisch an die Preise der Wettbewerber angepasst werden. Wenn ein Einzelhändler im Niedrigpreissegment nunmehr in Folge einer (unzulässigen) Preisbindung durch seine Lieferanten die Preise erhöhen muss, wird dies automatisch von den Algorithmen anderer Einzelhändler bemerkt, was wiederum zu einer automatischen Preiserhöhung auf der gesamten Einzelhandelsstufe führt. Vor diesem Hintergrund wirkten sich die Beschränkungen, von denen unmittelbar nur die Abnehmer der nunmehr bebußten Hersteller betroffen waren, auf die gesamten Online-Preise für die jeweiligen Elektronikprodukte aus.

Neben der Preisbindung der zweiten Hand beschränkte einer der Hersteller auch die Möglichkeit seiner Einzelhändler, grenzüberschreitend an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten zu verkaufen, um unterschiedliche Wiederverkaufspreise in verschiedenen Mitgliedstaaten beizubehalten. Dazu wurden beispielsweise Bestellungen von Einzelhändlern, die grenzüberschreitend verkaufen, nicht bearbeitet.

Hintergrund

Nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Neben (horizontalen) Verhaltensweisen unter Wettbewerbern, wie insbesondere Preis- und Mengenabsprachen sowie der Aufteilung von Gebieten und Kunden, sind hiervon auch bestimmte vertikale Verhaltensweisen, so auch die vertikale Festsetzung von Fest- und/oder Mindestpreisen im Wiederverkauf (sog. Preisbindung der zweiten Hand), erfasst. Hierbei handelt es sich um eine sog. Kernbeschränkung, die in aller Regel nicht freistellungsfähig ist und daher regelmäßig einen schweren Kartellverstoß darstellt.  

Ausweislich Artikel 4 lit. a) der Verordnung Nr. 330/2010 der EU-Kommission vom 20. April 2010 (sog. Vertikal-GVO) sind hingegen zulässig die Festsetzung von Höchstverkaufspreisen oder das Aussprechen von (unverbindlichen) Preisempfehlungen (UVP), sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eines der beteiligten Unternehmen tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.

Fazit

Der Umstand, dass die Preisbindung der zweiten Hand in aller Regel einen schweren Kartellverstoß beinhaltet (Kernbeschränkung) und regelmäßig nicht freistellungsfähig ist, stellt für sich genommen keine Neuigkeit dar. Interessant ist die Entscheidung deshalb, weil die EU-Kommission die negativen Auswirkungen des Einsatzes von Algorithmen auf das Preisgefüge im Gesamtmarkt betont.

Dies passt insofern ins Bild, als dass die Kommission vertikale Preisbeschränkungen, den Einsatz von Algorithmen und den Online-Handel in letzter Zeit verstärkt ins Visier genommen hat: Nachdem zunächst eine Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel durchgeführt worden war, bei der die Kommission auch den Einsatz automatischer Software für Preisüberwachung und Preisbildung untersucht hatte, wurden im vergangenen Jahr weitere Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Online-Verkaufspraktiken eingeleitet.

Je nachdem, welcher Zweck mit dem Einsatz von Algorithmen verknüpft ist und welche Verhaltensweisen der Verwendung zu Grunde liegen, kann aus dem Einsatz einer solchen Software ein Kartellverstoß resultieren. Diesbezüglich muss insbesondere vermieden werden, dass eine Abstimmung mit Wettbewerbern über den Einsatz der Software erfolgt. Aber auch ohne zu Grunde liegende Abstimmungen mit Wettbewerbern kann der Softwareeinsatz kartellrechtswidrig sein. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn eine Preisüberwachungssoftware dazu eingesetzt wird, Druck auf die nachgelagerte Marktstufe auszuüben.

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen, die preisüberwachende und/oder preisbildende Algorithmen nutzen, deren Einsatz im Hinblick auf die kartellrechtliche Zulässigkeit prüfen.