28.11.2018 | Öffentliches Recht
Der Fall
Das Bundesverwaltungsgericht hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Räumfeuer war durch grobe Fahrlässigkeit außer Kontrolle geraten und hatte einen sumpfigen, mit Bäumen und Büschen bestandenen Uferstreifen an einem oberbayrischen See in Brand gesetzt. Die herbeigerufene gemeindliche Feuerwehr konnte zwar die angrenzende Wohnbebauung schützen, den Brand wegen der örtlichen Verhältnisse aber nicht löschen und rief deshalb Löschhubschrauber der Bundespolizei zur Hilfe. Für den Löscheinsatz stellte die Bundespolizei der Gemeinde Kosten für den Hubschraubereinsatz in Rechnung. Die Gemeinde verlangte vom Verursacher unter anderem den Ersatz der von ihr an die Bundespolizei bezahlten Kosten. Ein klarer Fall? Mitnichten.
Ersatz der Mehrkosten nach Bundespolizeirecht?
Das Bundesverwaltungsgericht untersucht zunächst, ob sich ein Kostenerstattungsanspruch der Bundespolizei aus dem Bundespolizeigesetz ergibt. Nach § 11 Absatz 4 Satz 3, Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei zur Unterstützung eines Landes verwendet werden, um in Fällen von besonderer Bedeutung die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder um bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall zu helfen. In einem solchen Fall trägt das Land die entstehenden Mehrkosten.
Nach einer vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Definition liegt ein besonders schwerer Unglücksfall bei einem Schadensereignis vor, das nach Ursachen, Ausmaß und Schadensfolgen weit über einen gewöhnlichen Unglücksfall hinausgeht; es muss sich um großräumige, regional bedeutsame Ausnahmesituationen von katastrophischer Dimension handeln, die bereits eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen. Eine solche Dimension hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend verneint: Ein Feuer, das lediglich Wiesen, Bäume und Büsche ergriffen hatte, bei dem die örtliche Feuerwehr aber sicherstellen konnte, dass es nicht auf bewohnte Gebiete übergreift, stelle sich nicht als besonders schwerer Unglücksfall dar. Auch ein Fall von besonderer Bedeutung, also ein Sachverhalt mit einem außergewöhnlich gesteigertem Gefahrenpotential, dessen Bewältigung die Kräfte und Einrichtungen des betroffenen Landes überfordert, sei bei dieser Sachlage nicht gegeben.
Kostenersatz nach Amtshilferecht
Wenn eine Behörde einer anderen hilft, spricht man von Amtshilfe. Das Amtshilferecht sieht vor, dass die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten hat, dagegen auf Anforderung die Auslagen der ersuchten Behörde erstatten muss.
Verwaltungsgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die als Gegenleistung für bestimmte Amtshandlungen der öffentlichen Verwaltung von denjenigen erhoben werden, die davon einen individuellen Vorteil haben. Ihr Zweck besteht darin, die Kosten der Amtshandlung ganz oder teilweise zu decken. Sie können deshalb die Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten der notwendigen Ausstattung sowie Abschreibungen und Zinsen umfassen.
Anders der Begriff der Auslagen. Diese beinhalten nur die Kosten für den spezifischen Aufwand, den die ersuchte Behörde für die Amtshilfe betrieben hat, die sog. amtshilfebedingten Mehrkosten. Als Beispiel gelten Porto- und Reisekosten. Die laufenden Personal- und Sachkosten der ersuchten Behörde sind aber bei der Amtshilfe nicht zu erstatten.
Da die Kostenanforderung der Bundespolizei nicht erkennen ließ, ob sie nur die amtshilfebedingten Mehrkosten (z.B. Kosten für Treibstoffverbrauch) oder auch die Personalkosten der Piloten und die Abschreibungskosten für die Anschaffung der eingesetzten Hubschrauber umfasste, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen, BVerwG, Urteil vom 27.6.2018 – 6 C 10/17; NVwZ-RR 2018,850.