Photovoltaikanlagen – fünfjährige Verjährungsfrist erneut bestätigt!

 Vera Lederer

Vera Lederer

Der BGH rechtfertigt die Anwendung der längere Verjährungsfirst mit der typische Risikolage; dabei genügt das abstrakte Risiko spät erkennbarer Mängel.

Photovoltaikanlagen – fünfjährige Verjährungsfrist erneut bestätigt!
Photovoltaikanlagen – fünfjährige Verjährungsfrist erneut bestätigt!

02.04.2019 | Bau- und Immobilienrecht

Besprechung von BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 184/17, IBRRS 2019, 0649

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt baute der Auftraggeber ein Bürogebäude in ein Studentenwohnheim mit 120 Einheiten um, wobei das Bestandsgebäude komplett entkernt wurde. Die Photovoltaikanlage wurde über mehrere Stockwerke hinweg in die Fassade des umgestalteten Gebäudes integriert und übernahm auch die Funktion des Putzes in diesen Bereichen.

Beklagter war der Ingenieur, der mit der Planung und Bauüberwachung der Photovoltaikanlage beauftragt war. Bereits kurz nach Einbau der Anlage im November 2003 wurde im Zuge einer Teilabnahme festgestellt, dass die Anlage nicht die prognostizierte Leistung erbrachte. Daraufhin leitete der Auftraggeber im April 2005 ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Im September 2014 erhob der Auftraggeber Klage und verlangte u.a. die Kosten einer durchgeführten Sanierung sowie entgangene Einspeisevergütung bis zur Sanierung. Der beklagte Ingenieur berief sich auf Verjährung.

Urteil

In Bestätigung vorangegangener Urteile wies der BGH die Einrede der Verjährung zurück, da die fünfjährige Verjährungsfirst des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung finde.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch für Umbauarbeiten anwendbar, die für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden.

Nach Auffassung des BGH kam es hier auch nicht auf die streitige Frage an, ob eine Photovoltaikanlage selbst Bauwerksqualität hat. Nicht entscheidungserheblich war auch, ob aufgrund der dienenden Funktion des Photovoltaikanlage das Gebäude hierdurch zugleich Trägerobjekt der Anlage wird.

Stattdessen stellte der BGH darauf ab, dass bei integrierten Photovoltaikanlagen die typische Risikolage vorliegt, die die Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist rechtfertigt. Diese ergibt sich daraus, dass sich auch hier Mängel typischerweise erst weit nach Abschluss des Bauvorhabens zeigen. Die verzögerte Erkennbarkeit ist einerseits bedingt durch die Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten, andererseits durch die nutzungsbedingte Witterung.

Ausreichend ist dabei bereits die abstrakte Möglichkeit einer verzögerten Erkennbarkeit auftretender Mängel. Ob sich ein Mangel im Einzelfall bereits kurz nach Abschluss des Bauvorhabens zeigt, ist unbeachtlich – allein das abstrakte Risiko für die Annahme der längeren Verjährung genügt!

Praxishinweise

Der BGH hat mit dieser Entscheidung einmal mehr klargestellt, dass Planungs- und Ausführungsbeauftrage bei Photovoltaikanlage im Zweifel davon ausgehen müssen, der fünfjährigen Verjährungsfrist zu unterliegen. Zwar ist die Frage, inwieweit bei nicht vollständig integrierten Anlagen § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung findet, längst nicht abschließend geklärt. Mit diesem Urteil des BGH aber ist klargestellt, dass bereit das abstrakte Risiko spät erkennbarer Mängel für eine verlängerte Verjährungsfrist ausreicht.