30.04.2020 | Vergaberecht
Am 25. März 2020 wurde eine neue Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020, Az. B II 2 - G17/17 – 2) im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht, die am 26. März 2020 in Kraft getreten und von allen staatlichen Auftraggebern im Freistaat Bayern zu beachten ist. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (BayStMI) hat hierauf mit einem Schreiben vom 26.03.2020 reagiert. Im folgenden Beitrag werden die hierin enthaltenen Neuerungen für bayerische öffentliche Auftraggeber bei Unterschwellenvergaben vorgestellt. Dauerhafte Erhöhung der Wertgrenzen für staatliche Auftraggeber Mit der neuen VVöA werden zunächst die Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe bzw. Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowohl bei Liefer- und Dienstleistungen als auch bei Bauleistungen dauerhaft, d.h. nicht zeitlich begrenzt für die Dauer der Corona-Pandemie, erhöht. Folgende neue Wertgrenzen gelten danach ab sofort für staatliche Auftraggeber in Bayern:
Anwendung der neuen Wertgrenzen auch durch kommunale Auftraggeber Das BayStMI hat am 26.03.2020 die kommunalen Auftraggeber in Bayern darüber informiert, dass es die neuen Wertgrenzen der VVöA umgehend in die Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich übernehmen werde. Da dies allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, Maßnahmen zur Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Krise jedoch äußerst dringlich seien, könnten die kommunalen Auftraggeber bei Beschaffungen im Unterschwellenbereich die neuen Wertgrenzen im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Bekanntmachung bereits jetzt schon zur Anwendung bringen. Corona-bedingte zeitlich befristete Erleichterungen Nach der neuen VVöA dürfen darüber hinaus bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingeleitet werden,
Auch diese vorübergehenden, zeitlich beschränkten Erleichterungen können kommunale Auftraggeber bei Beschaffungen im Unterschwellenbereich im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich bereits jetzt schon zur Anwendung bringen. Vereinfachung der elektronischen Kommunikation Schließlich regelt die neue VVöA für staatliche Auftraggeber in Bayern, dass die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per einfacher E-Mail erfolgen kann, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. Die Vereinfachung des Formerfordernisses gilt zeitlich unbeschränkt, ist also nicht auf die Dauer der Corona-Pandemie begrenzt. |