Neue VVöA und neue Regelungen für kommunale Auftraggeber in Bayern

 Anne-Christine Wieler

Anne-Christine Wieler

Die Bayerische Staatsregierung hat am 24. März 2020 eine neue Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen erlassen, die u.a. höhere Wertgrenzen für staatliche Auftraggeber enthält.

Neue VVöA und neue Regelungen für kommunale Auftraggeber in Bayern
Neue VVöA und neue Regelungen für kommunale Auftraggeber in Bayern

30.04.2020 | Vergaberecht

Am 25. März 2020 wurde eine neue Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020, Az. B II 2 - G17/17 – 2) im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht, die am 26. März 2020 in Kraft getreten und von allen staatlichen Auftraggebern im Freistaat Bayern zu beachten ist. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (BayStMI) hat hierauf mit einem Schreiben vom 26.03.2020 reagiert. Im folgenden Beitrag werden die hierin enthaltenen Neuerungen für bayerische öffentliche Auftraggeber bei Unterschwellenvergaben vorgestellt.

Dauerhafte Erhöhung der Wertgrenzen für staatliche Auftraggeber

Mit der neuen VVöA werden zunächst die Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe bzw. Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowohl bei Liefer- und Dienstleistungen als auch bei Bauleistungen dauerhaft, d.h. nicht zeitlich begrenzt für die Dauer der Corona-Pandemie, erhöht.

Folgende neue Wertgrenzen gelten danach ab sofort für staatliche Auftraggeber in Bayern:

  • Direktauftrag Liefer- und Dienstleistungen: 5.000 EUR netto
  • Verhandlungsvergabe sowie Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb Liefer- und Dienstleistungen: 100.000 EUR netto
  • Direktauftrag Bauleistungen: 10.000 EUR netto
  • Freihändige Vergabe Bauleistungen: 100.000 EUR netto
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb Bauleistungen: 1.000.000 EUR netto.

Anwendung der neuen Wertgrenzen auch durch kommunale Auftraggeber

Das BayStMI hat am 26.03.2020 die kommunalen Auftraggeber in Bayern darüber informiert, dass es die neuen Wertgrenzen der VVöA umgehend in die Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich übernehmen werde.

Da dies allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, Maßnahmen zur Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Krise jedoch äußerst dringlich seien, könnten die kommunalen Auftraggeber bei Beschaffungen im Unterschwellenbereich die neuen Wertgrenzen im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Bekanntmachung bereits jetzt schon zur Anwendung bringen.

Corona-bedingte zeitlich befristete Erleichterungen

Nach der neuen VVöA dürfen darüber hinaus bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingeleitet werden,

  • in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen (insbesondere medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 EUR netto durch Direktauftrag gemäß § 14 UVgO durchgeführt werden und
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Auch diese vorübergehenden, zeitlich beschränkten Erleichterungen können kommunale Auftraggeber bei Beschaffungen im Unterschwellenbereich im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich bereits jetzt schon zur Anwendung bringen.

Vereinfachung der elektronischen Kommunikation

Schließlich regelt die neue VVöA für staatliche Auftraggeber in Bayern, dass die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per einfacher E-Mail erfolgen kann, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. Die Vereinfachung des Formerfordernisses gilt zeitlich unbeschränkt, ist also nicht auf die Dauer der Corona-Pandemie begrenzt.