24.09.2020 | Bau- und Immobilienrecht
Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19)
Für die Höhe des Entschädigungsanspruchs habe eine Schätzung im Rahmen der erforderlichen Abwägung durch das mit der Sache befasste Gericht zu erfolgen. Jüngst hat das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 27.08.2020 (8 U 49/19) die Entscheidung des BGH umgesetzt und Kriterien für die Darlegung unproduktiver Produktionsmittel aufgestellt.
Wir haben zu der Entscheidung des BGH im Januar hier ausführlich berichtet.
Die Entscheidung
Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass für ein unproduktives Vorhalten von Produktionsmitteln nicht erforderlich ist, dass diese Produktionsmittel auf der Baustelle – also vor Ort – brachliegen. Nach dem Sinn und Zweck des § 642 BGB sei für ein unproduktives Vorhalten erforderlich aber auch ausreichend, so das OLG, dass der Unternehmer die Produktionsmittel für das konkrete Bauvorhaben des Bestellers so bereithalte, dass sie dort jederzeit eingesetzt werden könnten. Denn die Bereithaltung von Produktionsmitteln auf der Baustelle sei in vielen Fällen mit unnötigem Aufwand verbunden und nicht praktikabel. Zudem stehe sie dem Interesse des Bestellers entgegen, dass der Unternehmer die unproduktiven Produktionsmittel anderweitig einsetzen und so die Entschädigung möglichst geringhalten kann.
Praxishinweis
Auch wenn das Obergericht klarstellt, dass ein „Herumstehen“ der Maschinen oder Arbeitsmittel auf der Baustelle nicht erforderlich ist, wird dies die Anforderungen an die Darlegung eines unproduktiven Vorhaltens von Produktionsmitteln nur geringfügig erleichtern. Denn auch wenn die Geräte und Maschinen nicht vor Ort gelagert haben, so muss der Unternehmer doch darlegen, dass und in welcher Form er Maschinen und Geräte für die Baustelle bereitgehalten hat, um jederzeit tätig werden zu können.