03.02.2021 | Arbeitsrecht
Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2021
Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 € brutto pro Stunde. Bis zum Juli 2022 soll der Stundensatz in vier Halbjahresschritten auf bis zu 10,45 € brutto angehoben werden:
gültig ab | Mindestlohn (brutto) | prozentuale Erhöhung |
1. Januar 2021 | 9,50 € | 1,6 % |
1. Juli 2021 | 9,60 € | 1,1 % |
1. Januar 2022 | 9,82 € | 2,3 % |
1. Juli 2022 | 10,45 € | 6,4 % |
Die Anpassung orientiere sich an der Tarifentwicklung, berücksichtige aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie. Die vierstufige Erhöhung trage dazu bei, die daraus resultierenden Lohnkostensteigerungen für die Unternehmen tragfähig zu verteilen und zugleich den Mindestschutz der Arbeitnehmer in den nächsten zwei Jahren konstant zu verbessern, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) für alle volljährigen Arbeitnehmer, wobei Auszubildende, ehrenamtlich Tätige sowie Praktikanten, die bis zu einer Dauer von drei Monaten gebunden werden, und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme ausgenommen sind.
Umsetzungspflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber haben eine gegebenenfalls notwendige Vertragsanpassung im Blick zu behalten, wonach die Vergütung auf den Mindestlohn angeglichen werden muss, um nicht gegen das MiLoG zu verstoßen. Der erhöhte Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, jedoch spätestens bis zum 26. Februar 2021, zu zahlen.
Des Weiteren muss im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungen (Minijob) mit Mindestlohn-Vergütung berücksichtigt werden, dass aufgrund der Mindestlohnerhöhung die maximale Stundenzahl reduziert werden muss, um nicht die Verdienstgrenze von 450 € zu übersteigen.
Die maximale Arbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn-Vergütung (ohne Einbeziehung von einmaligen Sonderzahlungen) beträgt:
ab | Stunden/Monat |
1. Januar 2021 | 47,37 |
1. Juli 2021 | 46,88 |
1. Januar 2022 | 45,82 |
1. Juli 2022 | 43,06 |
Achtung: Wird die Verdienstgrenze von 450 € nicht nur gelegentlich und vorhersehbar überschritten, liegt keine versicherungs- und abgabefreie Beschäftigung mehr vor. Der Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig. Den Arbeitgeber trifft die unverzügliche Pflicht, eine entsprechende Ummeldung im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) zu erstellen.
Folgen der fehlenden oder verspäteten Umsetzung
Zahlt der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig, handelt er ordnungswidrig (§§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG). Ihm droht ein Bußgeld bis zu 500.000 €. Darüber hinaus können Arbeitgeber, die mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 € belangt worden sind, von der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG). Dies trifft vor allem Bauunternehmer, Handwerker und Dienstleister, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.
Weiterhin muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Ebenso können Arbeitnehmer die Differenz zwischen gezahltem Lohn und Mindestlohn rückwirkend einfordern.
Kein Verfall von Ansprüchen nach dem MiLoG
Der Mindestlohn ist unabdingbar. Nach § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam. Eine arbeitsvertraglich geregelte Verfallsfrist ist eine solche Vereinbarung. Sie ist unwirksam, wenn sie keine Mindestlohnausnahme enthält.
Verjährung
Aufgrund der Unwirksamkeit einer Verfallklausel kann der Anspruch auf Mindestlohnvergütung im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB rückwirkend geltend gemacht werden. Ansprüche auf nicht bezahlten Mindestlohn verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.
Eventuell weitere Folge: Strafbarkeit nach § 266a StGB
Wird der Mindestlohn unterschritten, werden vom Arbeitgeber regelmäßig zu geringe Sozialabgaben geleistet. Hierin liegt ein Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelten im Sinne des § 266a Abs. 1 und 2 StGB. Der Straftatbestand setzt voraus, dass der Arbeitgeber hierbei mindestens bedingt vorsätzlich handelt. In diesem Fall droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Hilfestellung bei der Umsetzung der Mindestlohnerhöhung, kommen Sie gerne auf uns zu: Dr. Sophie Steinle, steinle@lutzabel.com