Ist die 2018 novellierte DIN276 allgemein anerkannte Regel der Technik?
erschienen in Deutsches Architektenblatt, Regionalausgaben Bayern, S. 10
[…] engagierter Baurechtler, welcher u.a. bei BIM aktiv ist.
BIM-Experte
JUVE Handbuch 2019 | 2020
Ulrich Eix: Genauso sehe ich das. Integrierte Projektabwicklung, sowohl nach dem australischen Alliancing-Modell oder dem anglo-amerikanischen Integrated Project Delivery, beschreibt die ergebnisorientierte Durchführung von Bauprojekten, bestenfalls auf Basis eines einzigen Vertrags zwischen allen wesentlichen Beteiligten. Alle am Projekt beteiligten Parteien haben dadurch ein gemeinsames Ziel: den erfolgreichen Abschluss des Bauprojektes, und zwar unter Einhaltung zuvor festgelegter Kriterien, wie beispielsweise Fertigstellungszeitpunkt, Qualitätsansprüche oder Kostenhöhe. Eine funktionierende Kooperation von Beginn an spielt also eine zentrale Rolle.
Integrierte Projektabwicklung, sowohl nach dem australischen Alliancing-Modell oder dem anglo-amerikanischen Integrated Project Delivery, beschreibt die ergebnisorientierte Durchführung von Bauprojekten, bestenfalls auf Basis eines einzigen Vertrages zwischen allen wesentlichen Beteiligten.
Das hört sich spannend und herausfordernd zugleich an. Können Sie dies noch etwas genauer beschreiben?
Der Projekterfolg hängt maßgeblich von der Zusammenarbeit aller Beteiligten ab ...
Ulrich Eix: Der Projekterfolg hängt maßgeblich von der Zusammenarbeit aller Beteiligten ab und alle Projektbeteiligten tragen auch das Risiko gemeinsam. Die Entlohnung ist schlussendlich an die erfolgreiche Realisierung des Projektes gekoppelt. Kurz gesagt: Nur wenn das Gesamtprojekt erfolgreich ist, hat auch jeder einzelne Erfolg. Dies funktioniert allerdings nur, wenn durch unterschiedliche Mechanismen und Prozesse das bei den jeweiligen Parteien angesiedelte Wissen transparent gemacht wird. Die einzelnen Parteien müssen so früh wie möglich in das Projekt einbezogen und zum Austausch gebracht werden – und zwar bereits in der Planungsphase.
Von welchen Prozessen und Mechanismen sprechen Sie dabei konkret?
Ulrich Eix: Ich denke dabei an Elemente, wie den Mehrparteienvertrag als rechtliche Basis sowie die Lean-Methodik zur Maximierung der Wertschöpfung oder Building Information Modeling (BIM) als Werkzeug zur Erhöhung der Planungstransparenz. Einen wesentlichen Bestandteil bilden ohne Frage einheitliche vertragliche Rahmenbedingungen für alle zentralen Projektbeteiligten. Nur dadurch ist die Abwicklung des Projektes zu regeln. Als jemand, der sich intensiv mit Lean und seit Langem mit BIM beschäftigt, bin ich von IPA in Form von Mehrparteienverträgen als Krönung der prozessoptimierten Projektabwicklung überzeugt.
Ist eine solche Allianz von Projektbeteiligten nicht besonders konfliktbehaftet?
Ulrich Eix: Nicht mehr als bei „herkömmlichen“ Projekten. Im Gegenteil, IPA ist ein Modell, welches in jedem Fall auf eine Kultur der Zusammenarbeit und im Idealfall auf einen Haftungsverzicht zwischen den Projektbeteiligten setzt. Die einzelnen Mechanismen sollen den Kollaborationsgedanken einer „no-blame-culture“ fördern. Beispielsweise steigt die Bemühung, etwaige Zeitverzögerungen im Projektablauf bis zum Projektende wieder wett zu machen, um den Projektgewinn nicht zu schmälern. Deshalb sind übrigens im Besonderen große sowie komplexe Projekte für den IPA-Ansatz prädestiniert.
Die einzelnen Mechanismen sollen den Kollaborationsgedanken einer „no-blame-culture“ fördern.
Können Sie das genauer erläutern?
Ulrich Eix: Bei IPA in Reinform gibt es keine Einzelverträge, sondern wir sprechen von einem Vertragswerk, welches die Zusammenarbeit zwischen Beteiligten regelt. Der Individualisierungsbedarf ist dabei um einiges höher als bei klassischen Verträgen, damit die Prozesse und Strukturen im speziellen Projekt funktionieren. Zudem ist neben einem längeren Projektvorlauf auch der Aufwand für die Verwaltung des Projektkonstrukts höher als bei klassischen Ansätzen. Kleine Projekte eignen sich also nicht zwangsläufig für IPA, da der Aufwand möglicherweise nicht im Verhältnis steht. Bei großen und komplexen Projekten sei aber ganz klar gesagt: IPA bringt wahrscheinlich eine intensivere und ggf. längere Anlaufphase mit sich, führt aber nach aktuellen Erkenntnissen zu einem fristwahrenden sowie kostengünstigeren Gesamtprojekt.
Nun ist das Thema IPA nicht neu. In den USA beispielweise werden Bauprojekte nach IPA bereits seit den 90ern umgesetzt. Auch in Finnland werden seit Jahren erfolgreich Projekte realisiert. Warum dauert das hierzulande so lange?
Ulrich Eix: Generell sind wir Deutschen hinsichtlich innovativer Management-Ansätze in sämtlichen Industriezweigen eher konservativer aufgestellt. Auch scheint bisher die Erkenntnis zu fehlen, dass Kooperation oder sogar Kollaboration in Bauprojekten zum Erfolg des Einzelnen führt. International sind wir für unsere Qualitätsarbeit bekannt und verfügen über großartige Baufirmen sowie Planungsbüros. Die jeweiligen Einzelunternehmen sind in Deutschland sehr gut aufgestellt. Allerdings funktioniert die Zusammenarbeit und Abstimmung im Bauablauf meist nicht reibungslos. In komplexen Projekten verfolgen die Beteiligten häufig ihre Partikularinteressen statt eines gemeinsamen Ziels.
Woran liegt es dann, dass IPA nun gerade jetzt in Deutschland eine bedeutendere Rolle bekommt?
Ulrich Eix: Die Projekte selbst haben sich verändert: Wir sprechen heute von enormen Großprojekten mit einer Schnelllebigkeit und extremer Komplexität. Es sind also die Zeichen der Zeit, die es notwendig machen, über neue Projektansätze nachzudenken. Individuelle Stärke allein reicht nicht mehr aus, um solch gigantische Projekte erfolgreich zu stemmen – hier ist ein hohes Maß an Kooperation und Abstimmung gefragt. Außerdem habe ich den Eindruck, dass es mittlerweile genügend misslungene Projekte gibt, die ein Umdenken und Kollaboration befeuern. Ganz zu schweigen von den Unternehmen und Personen, die das konfliktbehaftete Gegeneinander satthaben.
Es sind also die Zeichen der Zeit, die es notwendig machen, über neue Projektansätze nachzudenken.
Wo sehen Sie also die größten Herausforderungen bei IPA?
Ulrich Eix: Auf den Punkt gebracht sind die zentralen Herausforderungen, alle Beteiligten zusammenbringen, gemeinsame Interessen zu definieren sowie die Zusammenarbeit zu regeln. Und dann muss diese Kooperation während des Projekts aufrechterhalten und gemanagt werden.
Worin liegen die großen Hemmnisse, IPA tatsächlich einzusetzen?
Ulrich Eix: Neben dem Aufwand und der Zeit, welche in die Vorbereitung und das Managen eines IPA-Projekts gesteckt werden müssen, ist leider auch die rechtliche Unsicherheit ein Thema. Es ist derzeit noch nicht absehbar, wie Gerichte Mehrparteienverträge auslegen werden. Die rechtlichen Elemente von IPA sind für das deutsche Gesetz ein Novum. Ich bin aber überzeugt, dass diese Unsicherheit beherrschbar ist bzw. im Verhältnis zu den Vorteilen dieser Projektabwicklungsform hinnehmbar.
Gerade mit diesem Aspekt im Hinterkopf: Wie schätzen Sie die weitere Entwicklung in Deutschland ein?
Es muss unser Ziel sein, die Individualqualität einzelner Unternehmen in der Baubranche in kooperativen Projektabwicklungsformen zu nutzen und Lust auf Projekte außerhalb von „Schützengräben“ zu machen.
Ulrich Eix: IPA wird definitiv auch in Deutschland stärker ankommen und an Bedeutung gewinnen. Es muss unser Ziel sein, die Individualqualität einzelner Unternehmen in der Baubranche in kooperativen Projektabwicklungsformen zu nutzen und Lust auf Projekte außerhalb von „Schützengräben“ zu machen. Die absolute Rechtssicherheit ist momentan zwar noch Wunschdenken. Wenn sich aber IPA/Alliancing-Projekte etablieren, halte ich es für möglich, dass der Gesetzgeber reagiert. Der deutsche Baugerichtstag hat bereits seine Empfehlung für die Aufnahme eines entsprechenden Vertragstyps in das BGB abgegeben.
Lesen Sie demnächst: Worin liegen die wichtigsten Aufgaben einzelner IPA-Projektbeteiligter?
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Nach der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 zum Verstoß gegen EU-Recht durch Mindest- und Höchstsätze hat der Gesetzgeber nun den Grundstein für die Änderung der HOAI gelegt. Auf Initiative der berufsständischen Vereinigungen wurde in § 1 Abs. 1 ArchLG die Formulierung „zur Ermittlung angemessener Honorare“ aufgenommen. Hintergrund ist der Wunsch, auch ohne Mindest- und Höchstsätze deutlich zu machen, dass sich qualitätssichernde und faire Honorare an den Vorgaben der HOAI orientieren. Aus Sicht der Architekten und Ingenieure bedauerlich ist, dass die HOAI selber keine Regelung enthält, wonach vereinbarte Honorare einer Angemessenheitsprüfung unterliegen.
Der Referentenentwurf zur HOAI ist bereits seit August dieses Jahres bekannt. Dieser wird nun mit wenigen Änderungen in der von der Bundesregierung am 16.09.2020 beschlossenen Fassung umgesetzt. Inhaltlich bedeutet dies:
Eindeutige Gewinner der neuen HOAI sind die Auftraggeber von Planungsleistungen. Ihnen stehen zukünftig deutlich mehr Spielräume für wirksame Honorarvereinbarungen zur Verfügung. Dies gilt für den Inhalt solcher Vereinbarungen, also insbesondere die Honorarhöhe, aber auch für den Zeitpunkt der Vereinbarung und deren Form. Die Gefahr, dass Honorarvereinbarungen unwirksam sind und Planer das Honorar nach den HOAI-Kriterien zum Mindestsatz berechnen können, ist nunmehr sehr gering. Das ist für Auftraggeber von Vorteil, da das Marktpreisniveau teilweise deutlich unter dem Mindestsatz liegt.
Ob Planungsbüros Verlierer der Neuregelung sind, wird die Anwendung der neuen HOAI zeigen müssen. Denn trotz der vermeintlich gewonnenen Freiheit durch die EuGH-Entscheidung lassen viele Auftraggeber weiterhin Honorarangebote von Architekten und Ingenieuren, die nach den Kriterien der HOAI ermittelt sind, zu oder verlangen solche sogar. Ob sich hieran etwas ändert, ist fraglich. Auch für den wichtigen Fall, dass keine Honorarvereinbarung getroffen wird, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage: Es gilt der Mindestsatz als vereinbart.
Für Altfälle sind die Neuregelungen ohne Bedeutung. Es bleibt leider ein enormes Maß an Rechtsunsicherheit für alle Verträge, die bereits abgeschlossen sind oder bis Ende des Jahres abgeschlossen werden. Ob und in welchen Fällen sich der Planer bei solchen Verträgen auf die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung berufen kann, ist höchst umstritten. Klarheit wird erst eine weitere EuGH-Entscheidung bringen, mit der allerdings frühestens im nächsten Jahr zu rechnen ist.
Warum ist die Anwendung einer Lean Construction Methodik vertraglich zu vereinbaren?
Zu den innovativen Alternativen in der Baubranche gehört Lean Construction (LC), ein Konzept Insbesondere zur Minimierung von Material-, Zeit- und Arbeitsaufwand zur Erreichung der größtmöglichen Wertschöpfung.
Zur Standardisierung von Lean Construction hat der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) ein entsprechendes Regelwerk herausgebracht, die VDI 2553. Diese ermöglicht es, Bauherren oder Generalunternehmern als Auftraggeber mit ihren Auftragnehmern zu vereinbaren, mit welchen LC-Methoden und in welcher Umsetzungsform das jeweilige Projekt realisiert werden soll.
Die in der VDI 2553 definierten Methodenblätter beschreiben die jeweilige Vorgehensweise, sie enthalten jedoch insbesondere keine Angaben über die Detailumsetzung einer Methodik – einschließlich beispielsweise der Teilnahme an Regelbesprechungen sowie deren Vergütung. Es wird deutlich, dass die erfolgreiche Umsetzung einer solchen Vereinbarung daher rechtssicher nur gelingt, wenn die Methodenanwendung in einem entsprechenden Vertragszusatz geregelt ist.
Wie kann eine vertragliche Vereinbarung der Lean Construction Methodik festgelegt werden?
Regelwerke innerhalb von Projekten motivieren alle Parteien zum Mitwirken am Gesamtprojekterfolg sowie zur Erfüllung ihrer Pflichten. Darüber hinaus stellen sie die Vorgehensweise bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen dar. Auch innerhalb von Building-Information-Modelling (BIM) wurde erkannt, dass es notwendig ist, die Anforderungen an das jeweilige Projekt zu definieren. Bei BIM erfolgt dies innerhalb der Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) und durch den BIM-Abwicklungs-Plan (BAP), deren Strukturen standardisiert vorgeben, wie und was im Projekt umzusetzen ist. AIA und BAP werden dabei dem Planungs- bzw. Bauvertrag beigefügt und durch Besondere Vertragsbedingungen (BVB) ergänzt.
Eine vertragliche Implementierung von LC-Ansätzen eignet sich allerdings weder im Bauvertrag noch im Leistungsverzeichnis, da die Verklausulierung oder die spezifischen Positionen den Bauvertrag überproportional aufblähen und ggf. verteuern würden. Stattdessen empfiehlt es sich, die vertragliche Umsetzung von LC-Methoden in einer gesonderten Vertragsanlage zu regeln. Diese Anlage ist allen Beteiligten, die in der Methodik arbeiten sollen, verbindlich vorzugeben. Solche Vertragszusätze unterscheiden sich, je nachdem, ob z.B. ein Taktplanungs-Taktsteuerungsansatz oder die Letzte-Planer-Methode implementiert werden soll, und sind den spezifischen Projektgegebenheiten anzupassen.
Die Auftraggeber-Lean-Construction-Anforderungen (ALCA) als Mittel der vertraglichen Verankerung
In Analogie zu BIM und den AIA bieten sich für Lean Construction die sogenannten Auftraggeber-Lean-Construction-Anforderungen (ALCA) an. Diese sind in einen inhaltlichen und rechtlichen Teil untergliedert, wobei der rechtliche Teil als Besondere Vertragsbedingungen für Lean Construction (LC-BVB) bezeichnet werden kann. Es ist vorgesehen, dass das Gesamtdokument dem Vertrag als Bestandteil beigefügt wird. Dabei sei erwähnt, dass die vertragliche Festlegung von LC-Elementen durch ALCA und LC-BVB nicht in Diskrepanz zu Projekten nach IPA (Integrierter Projektabwicklung) steht, sondern diese ergänzt.
Um also Ausschreibungs- und Vergabeprozesse von LC-Ansätzen für Bauherren und Generalunternehmer zu vereinfachen und zu standardisieren, haben Ulrich Eix und Prof. Dr. Alexander Lange auf Basis der VDI-Richtlinie 2553 die ALCA/LC-BVB-Kombination als ersten angebotenen Standard-Vertragszusatz entwickelt. Die Zielsetzung besteht darin, eine bessere Qualität in der Lean-Anwendung sowie höhere Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen und eindeutige vertragliche Vereinbarungen zur Anwendung der Methodik zu treffen. Dies bildet die Voraussetzung dafür, Streitigkeiten aufgrund unterschiedlicher Erwartungen zu reduzieren und ein effizientes Miteinander zu gewährleisten.
Ansprechpartner:
Prof. Dr.-Ing. Alexander Lange
Kursleitung der Lean Construction Akademie Deutschland GmbH, Vorsitzender der VDI 2553 Arbeitsgruppe zu Lean Construction, Professor im Baubetrieb, Hochschule Karlsruhe Wirtschaft und Technik, Partner und Berater in der FC-Gruppe (Sparte: FC-Beratung GmbH).
Kontakt: a.lange@lc-akademie.de
Ulrich Eix, Rechtsanwalt
Partner bei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Ulrich Eix berät im gesamten Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht. Er ist auf Projektstrukturierung, Vertragsgestaltung und projektbegleitende Rechtsberatung spezialisiert und lehrt zu innovativen Projektmethoden wie Building Information Modelling, Lean Construction und Integrierte Projektabwicklung, unter anderem für die Lean Construction Akademie Deutschland GmbH und regelmäßig an der Hochschule für Technik Stuttgart.
Kontakt: eix@lutzabel.com
Annkathrin Egerer-Tratt
Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB. Annkathrin Egerer-Tratt berät im gesamten Bau-, Architekten- und Immobilienrecht Bauherrn aus Industrie und Verwaltung, Bauträger sowie namhafte Planungsbüros.
Kontakt: egerer-tratt@lutzabel.com
Über die LC- Akademie Deutschland
Die Lean Construction Akademie Deutschland GmbH ist der erste anerkannte Schulungspartner des VDIs zum Thema einer zertifizierten Lean Construction Expertenausbildung nach VDI 2553 in Deutschland. Als unabhängige Institution bietet die Akademie auch die genannten Vertragszusätze an. Weitere Informationen unter www.lc-akademie.de
erschienen in Deutsches Architektenblatt, Regionalausgaben Bayern, S. 10
Interview mit Ulrich Eix und Prof. Dr. Claus Nesensohn
erschienen in Management & Krankenhaus, Sonderheft M&A kompakt BAUEN, EINRICHTEN & VERSORGEN , Ausgabe 6/19, S. 4-5