Sebastian Vorwalter  LUTZ | ABEL

PARTNER | RECHTSANWALT

Sebastian Vorwalter

 Sebastian Vorwalter  LUTZ | ABEL

Profildetails

Sebastian Vorwalter berät im öffentlichen Recht. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung und Vertretung von Privatpersonen, Unternehmen, Investoren und Projektentwicklern sowie Kommunen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht und den damit verknüpften Bereichen des öffentlichen und privaten Rechts. Die Betreuung erstreckt sich dabei vor allem auf die umfassende Begleitung von Bauleitplanungs- und Baugenehmigungsverfahren sowie die Durchsetzung bestehenden Baurechts gegenüber Behörden und vor Gerichten. Darüber hinaus ist er im Umweltrecht, insbesondere dem Wasser-, Natur- und Immissionsschutzrecht, versiert

  • Öffentliches Bau- und Planungsrecht
  • Städtebauliche Verträge
  • Projektbegleitende Rechtsberatung
  • Wasserrecht
  • Immissionsschutzrecht
  • Altlasten- und Naturschutzrecht
  • Handelsblatt & Best Lawyers: „Anwalt der Zukunft“ im Umweltrecht in Deutschland (2021 - 2022)
  • Rechtsanwalt bei LUTZ | ABEL seit 2015
  • Zulassung als Rechtsanwalt, 2015
  • Rechtsreferendariat in Memmingen, Augsburg, Speyer und Frankfurt a. M., 2011 – 2013
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg

Beiträge

"Anwalt der Zukunft im Umweltrecht in Deutschland."

Handelsblatt & Best Lawyers 2022

10.12.2021

Arbeitsrecht

Flexibles Arbeiten nach dem Koalitionsvertrag

Die Koalitionsparteien wollen angesichts der Veränderungen in der Arbeitswelt eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes ermöglichen.

11.07.2018

Öffentliches Recht

Außenbereichsflächen im beschleunigten Bebauungsplanverfahren

Seit Schaffung des § 13b BauGB steht den Kommunen ein Instrument zur Verfügung, mit dem auf Außenbereichsflächen neues Bauland ausgewiesen werden soll. Die Wirkkraft der gesetzlichen Bestimmung hängt davon ab, unter welchen Voraussetzungen hiervon in…

31.05.2016

Bau- und Immobilienrecht

Räumliche Grenzen des Bebauungsplans der Innenentwicklung

Die Vorschrift des § 13a BauGB eröffnet die Möglichkeit, Bebauungspläne der Innenentwicklung aufzustellen. Das BVerwG hatte jüngst die Gelegenheit, den für die räumlichen Grenzen des § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB maßgebenden Begriff der „Innenentwicklung“ näher…