19.04.2012 | Vergaberecht
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 07.12.2011 (Az.: Verg 99/11) Fragen zur Loslimitierung bei Lieferaufträgen behandelt. Es hat dabei entschieden, dass es bei langandauernden Verträgen, in denen es auf jederzeit pünktliche Lieferungen ankommt, gerechtfertigt sei, bei einer in Teillose aufgeteilten Leistung die Zahl der Lose pro Bieter bzw. Auftragnehmer zu limitieren, um das mit der Auftragsvergabe an ein einziges Unternehmen verbundene (größere) Risiko eines vollständigen oder teilweisen Leistungsausfalls bzw. einer Lieferverzögerung zu vermeiden.
Die Entscheidung beinhaltet auch weitere Ausführungen zu Rahmenvereinbarungen. Insoweit hält das OLG Düsseldorf fest, dass der Auftraggeber bei einer Rahmenvereinbarung das mutmaßliche Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben muss. Ermittlungsgrundlagen können dabei im Allgemeinen Erfahrungen aus früheren Ausschreibungen sein, ggf. ergänzt um eine Abschätzung der Folgewirkung von zwischenzeitlich eingetretenen oder zukünftig eintretenden Änderungen.
Im Fall ging es um die Ausschreibung von Inkontinenzartikeln durch eine Krankenkasse. Das OLG Düsseldorf hat insoweit Bedenken, dass in der Ausschreibung nur die Versichertenzahlen angegeben waren, nicht jedoch nähere Angaben (in Form einer Bandbreite) des konkreten Bedarfes dieses Personenkreises.