Baurecht: Neubeginn der Verjährung durch Mangelbeseitigung?

Dr. Hubert Bauriedl

Dr. Hubert Bauriedl

In seinem aktuellen Beschluss vom 23.08.2012 (Az.: VII ZR 155/10) hat sich der BGH mit einer in Mängelhaftungsfällen praxisrelevanten Frage zur Verjährung beschäftigt: Stellt eine bestimmte Reaktion des Unternehmers auf Mängelrügen des Bestellers ein sogenanntes Anerkenntnis seiner Mangelhaftung mit der Folge dar, dass für den beseitigten Mangel die vereinbarte Verjährungsfrist nicht nur gehemmt (= Hemmungszeitraum ab Prüfung der Mängelrüge bis zur Abnahme der Mangelbeseitigung wird an die ursprünglich vereinbarte Verjährungsfrist angehängt), sondern sogar insgesamt neu von vorne zu laufen begann?

Baurecht: Neubeginn der Verjährung durch Mangelbeseitigung?
Baurecht: Neubeginn der Verjährung durch Mangelbeseitigung?

27.09.2012 | Bau- und Immobilienrecht

In seinem aktuellen Beschluss vom 23.08.2012 (Az.: VII ZR 155/10) hat sich der BGH mit einer in Mängelhaftungsfällen praxisrelevanten Frage zur Verjährung beschäftigt: Stellt eine bestimmte Reaktion des Unternehmers auf Mängelrügen des Bestellers ein sogenanntes Anerkenntnis seiner Mangelhaftung mit der Folge dar, dass für den beseitigten Mangel die vereinbarte Verjährungsfrist nicht nur gehemmt (= Hemmungszeitraum ab Prüfung der Mängelrüge bis zur Abnahme der Mangelbeseitigung wird an die ursprünglich vereinbarte Verjährungsfrist angehängt), sondern sogar insgesamt neu von vorne zu laufen begann?

Der beklagte Rohbauunternehmer war der Meinung, dass fünf Jahre nach Bezahlung seiner Schlussrechnung sämtliche Mängelansprüche und -rechte des Bestellers verjährt seien, obwohl er vier Jahre nach Abnahme auf entsprechende Mängelrüge des Bestellers Mangelbeseitigungsarbeiten an der Abdichtung ausgeführt hat, weil er dem Besteller vorher erklärt hatte, fachgerecht und mangelfrei gearbeitet zu haben.

Dazu führt der BGH in seinem oben genannten Beschluss aus: Die Verjährung beginne neu, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkenne. Nach ständiger Rechtsprechung liege ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergäbe, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst sei und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen dürfe, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen werde. Der Schuldner müsse dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen könne.

Ob in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragsnehmers liege, sei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich sei dabei, ob der Auftragnehmer aus der Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein gehandelt habe, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.

Danach liege insbesondere kein den Neubeginn der Mangelverjährung auslösendes Anerkenntnis vor, wenn der Unternehmer dem Besteller vor Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten erkläre, „fachgerecht und mangelfrei gearbeitet zu haben“.

Praxistipp:

Da es für den Besteller, der für das Vorliegen eines Hemmungs- oder Anerkenntnistatbestands die Darlegungs- und Beweislast bei Gericht trägt, stets riskant ist, sich hierauf zu verlassen, empfehlen wir regelmäßig, sich entweder einen Verjährungsverzicht erklären zu lassen, oder vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist Mängelrechte und -ansprüche durch Klageerhebung oder Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens zu hemmen.