09.09.2014 | Bau- und Immobilienrecht
Mit Wirkung zum 29. Juli 2014 traten gesetzliche Neuerungen in Kraft:
Diese betreffen Vereinbarungen über die Fälligkeit einer Entgeltforderung, Vereinbarungen über Überprüfungs-/Abnahmefristen für die einer Entgeltforderung gegenüber stehende Gegenleistung sowie die Rechtsfolgen des Verzugs mit einer Entgeltforderung.
Gemäß Absatz 1 des neu ins Gesetz eingefügten § 271a BGB sind mit Wirkung ab 29. Juli 2014 Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Gläubiger einer Entgeltforderung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung die Erfüllung verlangen kann, wenn eine derartige Vereinbarung nicht ausdrücklich getroffen und sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
Für öffentliche Auftraggeber gilt nach § 271a Abs. 2 BGB eine demgegenüber noch verschärfte Regelung: Danach muss die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von über 30 Tagen ab Empfang der Gegenleistung aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses gerechtfertigt sein. Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von über 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist sogar generell unwirksam.
Ist die Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung fällig, so ist eine Vereinbarung, nach der die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach deren Empfang stattfinden kann, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen ist und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist, § 271a Abs. 3 BGB.
Ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der §§ 271a Abs. 1 bis 3 BGB ausgenommen sind Abschlags- und Ratenzahlungen, § 271a Abs. 5 BGB und Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern.
Die Folgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 271a Abs. 1 und 2 BGB sind beachtlich: Eine Entgeltforderung ist in diesem Fall sofort fällig, § 271 BGB. Ist dem Schuldner zudem eine Rechnung zugegangen, kommt er ohne dass es noch einer Mahnung bedarf nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug.
Tritt hinsichtlich einer Entgeltforderung Verzug ein, ist diese ab Verzugsbeginn gemäß § 288 Abs. 2 BGB nunmehr mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bisher 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Zudem kann der Gläubiger vom Schuldner gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB eine Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 € fordern. Der Zinssatz und die Unkostenpauschale gelten jedoch nur für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.
Flankiert werden die o.g. Bestimmungen durch die neu eingeführten § 308 Nr. 1 a und Nr. 1b BGB. Danach sind allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist (§ 308 Nr. 1a BGB). Ebenso unwirksam sind allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist (§ 308 Nr. 1b BGB).