07.10.2014 | Öffentliches Recht
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Jahr 2012 ein Grundstück erworben, für das von der beklagten Gemeinde im Jahr 2011 ein Bebauungsplan aufgestellt worden ist und zwischenzeitlich auch in Kraft getreten ist. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben, so dass es dem Rechtsvorgänger der Klägerin verwehrt gewesen wäre, gem. § 47 VwGO einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan einzureichen. Denn § 47 Abs. 2a VwGO sieht bei Versäumung der Einwendungsfrist ausdrücklich die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages vor.
Zur Begründung für den Normenkontrollantrag wurde von der Klägerin ausgeführt, dass die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO dem Normenkontrollantrag nicht entgegen steht, da nur Eigentümer berechtigt seien Einwände gegen einen Bebauungsplan zu erheben. Mangels Eigentümererstellung im Jahr 2011 habe die Klägerin daher keine Einwendungen erheben können. Für etwaige Rechtsnachfolger gelte die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO daher nicht.
Der Vortrag der Klägerin entspricht insoweit der in der Literatur hierzu vertretenen Auffassung. Gleichwohl hat das OVG Hamburg eine abweichende Auffassung vertreten und den Normenkontrollantrag wegen Nichtbeachtung des § 47 Abs. 2a VwGO abgelehnt. Die Entscheidung des OVG Hamburg ist insoweit aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen. Das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen. Grundstücksbezogene Belastungen und Begünstigungen gehen daher mit dem Grundstück auf Rechtsnachfolger über. Auch die Einwendungen, die bei der Aufstellung eines Bauleitplans im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erheben sind, sind unzweifelhaft grundstücksbezogen. Der nachträgliche Erwerb von „präklusionsbelasteten“ Eigentum macht den bereits eingetretenen Ausschluss der Abwehrrechte daher nicht mehr rückgängig. Die in der Literatur vertretene Gegenauffassung würde für das Normsetzungsverfahren zu nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten führen. Der Verkauf von Grundstücken würde noch Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Klagerechte für die Neueigentümer ermöglichen. Gerade diese Rechtsunsicherheiten sollten mit der Neuregelung des § 47 Abs. 2a VwGO ausgeschlossen werden.