28.01.2015 | Arbeitsrecht
1. Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes
Grundsätzlich findet das Mindestlohngesetz auf alle Arbeitnehmer Anwendung, die in Deutschland beschäftigt sind. Damit haben auch Teilzeit- und geringfügige Beschäftigte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn i. H. v. € 8,50 brutto pro Arbeitsstunde. Allerdings sieht das Mindestlohngesetz in § 22 MiLoG auch Ausnahmen vor. So sind nachfolgende Personen vom Anwendungsbereich ausgenommen:
- Praktikanten, die ein in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren;
- Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums;
- erstmalige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika;
- Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung bis zu einem Alter von 18 Jahren;
- Beschäftigte in einer Berufsausbildung;
- ehrenamtlich Tätige;
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
2. Höhe des Mindestlohns
Das Mindestlohngesetz sieht einen Mindestlohn von € 8,50 brutto pro Arbeitsstunde vor. Dieser gesetzliche Mindestlohnanspruch ist unabdingbar. Das Mindestlohngesetz sieht keine Regelung vor, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung des Mindestlohns mit einzubeziehen sind. Leistungen, die Mehrarbeit oder die Arbeit unter besonderen Bedingungen abgelten, können auf den Mindestlohn wohl nicht angerechnet werden. Nicht anrechenbar wären demnach Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeits-, Schichtarbeits-, sowie grundsätzlich auch Überstundenzuschläge. Bei jährlichen Gratifikationen wie dem Weihnachtsgeld oder dem Urlaubsgeld scheidet eine Anrechnung auf den Mindestlohn wohl ebenfalls aus. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Leistung anteilig jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt wird. Letztlich werden die derzeit bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die einzubeziehenden Vergütungsbestandteile von den Gerichten geklärt werden müssen.
Nach der Gesetzesbegründung ist es auch nach Einführung des Mindestlohngesetzes weiterhin möglich, die Bezahlung von Akkord-/Stücklohn zu vereinbaren. Allerdings muss bei der Bezahlung von Akkordlohn künftig gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer bei einer „Normalleistung“ im Ergebnis einen fiktiven Stundenlohn von EUR 8,50 brutto erhält.
3. Aufzeichnungspflichten
Eine verbindliche Aufzeichnungspflicht sieht das Mindestlohngesetz nur für geringfügige Beschäftigte und Arbeitnehmer in den Wirtschaftszweigen nach § 2 a SchwarzArbG.
4. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber, der einen Dritten zur Erfüllung eigener Pflichten mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet gegenüber den eingesetzten Arbeitnehmern des Auftragnehmers ebenfalls für die Zahlung des Mindestlohns. Der Auftraggeber haftet dabei verschuldensunabhängig als selbstschuldnerischer Bürge. Bei künftigen Vertragsschlüssen mit Werk- oder Dienstleistern empfiehlt es sich, hinreichende Vorkehrungen für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes sowie Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung aufzunehmen. Zudem sollten Vertragsangebote vor dem Hintergrund des Mindestlohngesetzes sorgfältig auf ihre Plausibilität geprüft werden.