Schlusszahlung = Abnahme der Architektenleistungen!

Auch Architektenleistungen müssen abgenommen werden. Das wird allerdings häufig vergessen. Die Abnahme der Architektenleistungen kann aber in der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung liegen.

Schlusszahlung = Abnahme der Architektenleistungen!
Schlusszahlung = Abnahme der Architektenleistungen!

17.03.2015 | Bau- und Immobilienrecht

Die Abnahme der Architektenleistungen ist wichtig …


Die Leistungen des Architekten werden nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel als Werkleistungen betrachtet. Das heißt grundsätzlich, dass auch eine Abnahme der Architektenleistungen erfolgen muss, § 640 BGB. Die Abnahme war nach der Fassung der HOAI bis 2009 zwar nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Architektenhonorars, nach der aktuellen Fassung von § 15 Abs. 1 HOAI 2013 ist sie es jedoch. Außerdem setzt erst die Abnahme die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bauherrn in Gang, § 634a Abs. 2 BGB. Die Abnahme der Architektenleistung ist für den Architekten / Ingenieur also von großer Bedeutung.

… wird aber dennoch gerne vergessen.


Dennoch wird die Abnahme der Architektenleistungen von beiden Seiten gerne vergessen. Das fällt dann meistens erst auf, wenn es um Mängelansprüche gegen den Architekten und deren eventuelle Verjährung geht. Damit der Architekt nicht quasi unendlich für eventuelle Mängel seiner Leistungen haftet, muss nun ein Ansatzpunkt dafür gesucht werden, dass und vor allem wann seine Leistungen als abgenommen gelten können.

Schlusszahlung = Abnahme der Architektenleistungen


Der beliebteste Anhaltspunkt dafür ist die vollständige, vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung. Das ist nicht neu, ist aber vor kurzem wieder obergerichtlich bestätigt worden (OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2013 – Az. 10 U 1954/12; BGH, Beschluss vom 13.11.2014 – Az. VII ZR 8/14, NZB zurückgewiesen). In dem entschiedenen Fall wurde der Architekt im Jahr 2012 erstmals wegen Mängeln an der Abdichtung eines im Jahr 1994 fertiggestellten Wohn- und Geschäftshauses in Anspruch genommen. Seit der Fertigstellung waren also bereits 18 Jahre (!) vergangen. Dennoch hat der Kläger bestritten, dass die Leistungen des Architekten abgenommen worden seien, wofür dieser beweispflichtig ist. Der Architekt konnte jedoch nachweisen, dass seine Schlussrechnung vom 02.03.1994 noch im März 1994 vollständig beglichen worden ist. Darin haben Landgericht und OLG zu Recht eine Abnahme der Architektenleistungen gesehen, denn durch den vorbehaltlosen, vollständigen Ausgleich der Rechnung bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er die Architektenleistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ansieht. Das entspricht im Ergebnis jedoch der Abnahme, die damit konkludent erklärt worden ist. Der Architekt konnte ich also auf Verjährung berufen.

Ausdrückliche Abnahme ist vorzuziehen


Das hätte auch anders ausgehen können. Vor allen Dingen wird sehr häufig die Schlussrechnung eben nicht vollständig ausgeglichen, aus welchen Gründen auch immer. Dann fällt diese Möglichkeit, eine konkludente Abnahme darzustellen, weg. Abgesehen davon kann nach Fertigstellung der Leistungen durchaus noch erhebliche Zeit vergehen, bis die Schlussrechnung gestellt und dann auch bezahlt wird. In dieser Zeit läuft aber die Verjährung der gegen den Architekten oder Ingenieur gerichteten Mängelansprüche noch nicht; er haftet also unnötig länger.

Der Architekt sollte daher im eigenen Interesse frühzeitig für eine Abnahme sorgen. Das ist im Regelfall sehr einfach, denn eine Aufforderung zur Erklärung der Abnahme unter Setzung einer angemessenen Frist (vgl. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB) führt in vielen Fällen schon zum Erfolg.