Unterbringung von Asylsuchenden in Gewerbegebieten

Dr. Christian Braun

Dr. Christian Braun

Der VGH München hat mit Beschluss vom 05.03.2015, Az.: 1 ZB 14.2373, entschieden, dass in einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO die Unterbringung von Asylsuchenden unzulässig war. Diese Entscheidung ist ausdrücklich unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ergangen. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, soweit Gründe des Wohles der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern. Diese am 26.11.2014 in Kraft getretene Neuregelung gilt gem. § 246 Abs. 10 BGB allerdings nur dann, wenn nach Maßgabe des Bebauungsplans Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden können. Dies war hier nicht der Fall, da der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan Anlagen für soziale Zwecke ausgeschlossen hat.

Unterbringung von Asylsuchenden in Gewerbegebieten
Unterbringung von Asylsuchenden in Gewerbegebieten

14.04.2015 | Öffentliches Recht

Zulässig sind in Gewerbegebieten die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen nur dann, soweit sie unter Berücksichtigung ihrer konkreten Ausgestaltung gebietsverträglich sind. Die Gebietsunverträglichkeit wurde bei Asylbewohnerunterkünften von der Rechtsprechung bisher wegen der Nähe zum Wohnen (relativ langer Aufenthalt) angenommen (vgl. Fickert/Fieseler, in: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 15.2). Diese Rechtsprechung ist jedoch nunmehr im Lichte der Gesetzesänderung in § 31 BauGB nicht mehr pauschal aufrechtzuerhalten, da nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei entsprechendem Bedarf grundsätzlich eine Zulassung von Asylbewohnerunterkünften im Wege der Befreiung im Gesetz vorgesehen wurde und in § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich vorgegeben worden ist, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auch Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Gewerbegebieten als gebietsverträgliche soziale Anlagen zugelassen werden dürfen, soweit Anlagen für soziale Zwecke nach dem Bebauungsplan ausnahmsweise zugelassen werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bebauungsplan die Zulassung sozialer Anlagen durch Festsetzung ausschließt.