BGH: Sicherungsabrede unwirksam

Im Anschluss an seine Entscheidung vom 01.10.2014 hat der BGH erneut entschieden, dass eine Sicherungsabrede, die zu einer Sicherung von Gewährleistungsansprüchen in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften führt, unwirksam ist.

BGH: Sicherungsabrede unwirksam
BGH: Sicherungsabrede unwirksam

21.04.2015 | Bau- und Immobilienrecht

Im Anschluss an seine Entscheidung vom 01.10.2014 (Az.: VII ZR 164/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsklauseln in Bauverträgen unwirksam sind, wonach eine Sicherung von Gewährleistungsansprüchen bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften erfolgt.

Sachverhalt


Der Entscheidung des BGH vom 22.01.2015 (Az.: VII ZR 120/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Auftragnehmer wurde von der Klägerin mit dem Bau einer Flutlichtanlage für ein Stadion beauftragt. Grundlage des Vertrages waren neben der VOB/B die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB).

Die in den vorgenannten Vertragsbedingungen enthaltene Sicherungsabrede sah vor, dass durch den Auftragnehmer eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % gestellt wird. Diese sollte sich u.a. auch auf Gewährleistungsansprüche erstrecken. Weiter war vorgesehen, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft auf Verlangen des Auftragnehmers in eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % umgewandelt wird. Dies setzte jedoch den Empfang der Schlusszahlung sowie die Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche durch den Auftragnehmer voraus.

Daneben war der Auftragnehmer zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme verpflichtet.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nahm die Klägerin die Beklagte als Bürgin in Anspruch.

Entscheidung


Die Klage blieb ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des BGH ist die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsabrede unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG bzw. § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Bürgin berufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Sicherheit für Gewährleistungsansprüche nach Abnahme bis zu einer Höhe von 5 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme zulässig. Die vorliegende Sicherungsabrede führt jedoch zu einer Übersicherung des Auftraggebers. Denn

-       sowohl die Vertragserfüllungsbürgschaft als auch die Gewährleistungsbürgschaft sichern Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nach Abnahme der Leistung, wobei

-       sich der Sicherungsumfang bei Überschneiden der Sicherheiten auf 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme beläuft und

-       eine Umwandlung der Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft erst nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche durch den Auftragnehmer verlangt werden kann.

Demzufolge hat der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus für mögliche Gewährleistungsansprüche eine Sicherheit in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme zu leisten. Denn zum einen steht es im Belieben des Auftraggebers, wann er die Schlusszahlung leistet, zum anderen kann er durch die Geltendmachung von Ansprüchen – die möglicherweise unberechtigt sind – verhindern, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf Umwandlung der Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft entsteht.

Fazit


Nach alledem ist darauf zu achten, dass die Sicherungsabrede vertraglich so ausgestaltet wird, dass es nicht zu einer Überlagerung der verschiedenen Sicherheiten kommt. Eine Abgrenzung der Sicherheiten kann über den Sicherungszweck erfolgen. Bei (teilweise) identischem Sicherungszweck können die Sicherheiten kombiniert werden. In diesem Fall ist vorzusehen, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft mit Abnahme der Leistung in eine reduzierte Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird. Wie die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, sollte die Umwandlung hingegen nicht an den Empfang der Schlusszahlung und die Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche geknüpft werden.