Kein Verzug bei Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB!

Hat der Unternehmer erfolglos eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangt, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses schließt Verzug des Unternehmers und eine darauf gestützte Kündigung des Auftraggebers aus.

Kein Verzug bei Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB!
Kein Verzug bei Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB!

29.05.2015 | Bau- und Immobilienrecht

Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a …

Nach § 648a BGB kann der Unternehmer vom Besteller / Auftraggeber eine geeignete Sicherheit für seine noch nicht erfüllten Vergütungsansprüche verlangen. Setzt er dabei eine angemessene Frist und läuft diese fruchtlos ab, kann er gem. § 648a Abs. 5 BGB entweder den Vertrag kündigen oder die Leistung verweigern.

… schließt Verzug aus!

Setzt der Auftraggeber dem Unternehmer seinerseits eine Frist zur Leistungserbringung, um damit Verzug herbeizuführen und ggf. mit dieser Begründung zu kündigen, steht das Leistungsverweigerungsrecht dem Verzugseintritt entgegen. Das hat das Kammergericht in Berlin vor kurzem erneut bestätigt (KG, Urteil vom 13.08.2013 – 7 U 166/12; BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – VII ZR 249/13, NZB zurückgewiesen).

Es kommt also im Ergebnis darauf an, wessen Frist früher abläuft.

Kündigungsgrund entfällt

Wollte der Auftraggeber auf Grundlage des Verzugs eine Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen, entzieht das Leistungsverweigerungsrecht der Kündigung die Grundlage. Denn ohne den Verzugseintritt fehlt es am Kündigungsgrund. Ob die dennoch ausgesprochene Kündigung des Auftraggebers dann als „freie“ Kündigung i. S. v. § 649 BGB zu werten ist, ist eine Frage der Auslegung.

Leistungsverweigerungsrecht schon vor Fristablauf

Besonders gefährlich für den Auftraggeber ist, die Übergabe der Sicherheit zu verweigern. In dem vom KG entschiedenen Fall hatte der Besteller vor Ablauf der ihm gesetzten Frist – zu Unrecht – gemeint, er müsse keine Sicherheit stellen und hat diese damit verweigert. Damit entsteht das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers schon in diesem Zeitpunkt, denn den Fristablauf noch abzuwarten, wäre reine Förmelei. Den „Wettlauf der Fristen“ gewann in diesem Fall der Unternehmer.