Darlegungs- und Beweislast bei Schwarzarbeitseinrede

Will sich der Unternehmer auf die Einrede der Schwarzarbeit berufen, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast.

Darlegungs- und Beweislast bei Schwarzarbeitseinrede
Darlegungs- und Beweislast bei Schwarzarbeitseinrede

01.06.2015 | Bau- und Immobilienrecht

Schwarzarbeit – keine vertraglichen Ansprüche

Der BGH hat in den letzten Jahren konsequent entschieden, dass ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz zur Nichtigkeit des Vertrages führt (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13; Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13). Daher bestehen bei einem Vertrag mit einer Schwarzarbeitsabrede keine vertraglichen Ansprüche beider Parteien, insbesondere also keine Ansprüche auf Werklohn für den Unternehmer (und übrigens auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche) und keine Mängelrechte für den Auftraggeber.

Einrede der Schwarzarbeit kann vorteilhaft sein

Für beide Parteien bietet die Schwarzgeldabrede also erhebliche Nachteile. Gelegentlich kann es aber auch Vorteile bieten, sich auf die Einrede der Schwarzarbeit zu berufen. In einem kürzlich entschiedenen Fall (OLG Köln, Urteil vom 22.04.2015 – 11 U 94/14) hat der Hauptunternehmer seinen Nachunternehmer auf Kosten der Mängelbeseitigung in Anspruch genommen. Der Nachunternehmer hat sich zur Verteidigung darauf berufen, es sei Schwarzarbeit verabredet gewesen. Wenn er mit dieser Einrede der Schwarzarbeit durchgedrungen wäre, hätte es nämlich keine Mängelansprüche seines Auftraggebers gegeben.

Darlegungs- und Beweislast für die Einrede der Schwarzarbeit

Allerdings hat das OLG Köln festgehalten, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Einrede der Schwarzarbeit bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft; in diesem Fall also beim Nachunternehmer. Dieser hatte zwar vortragen können, dass die Werklohnzahlungen bar erfolgt waren und dass er nur einen Teilbetrag in Rechnung gestellt hatte. Ein Zeuge des Hauptunternehmers hatte aber andererseits Umstände dargetan, die gegen eine Schwarzarbeitsabrede sprachen. Daher hat das OLG die behauptete Abrede nicht als bewiesen angesehen, so dass der Nachunternehmer mit seiner Einrede nicht durchdringen konnte. Er musste daher die Kosten der Mängelbeseitigung erstatten.

Hinweis

Die Einrede der Schwarzarbeit ist natürlich ohnehin gefährlich, da eine Strafbarkeit nach § 370 AO droht. Man sollte sich also gut überlegen, ob es sich lohnt, sich darauf zu berufen.