Erneut: Keine Mängelanzeige per E-Mail

Schriftverkehr per E-Mail ist heutzutage im Geschäftsverkehr absolut üblich. Vorsicht ist aber dann geboten, wenn die gesetzliche Schriftform angeordnet ist, denn dieser genügt eine E-Mail im Regelfall nicht.

Erneut: Keine Mängelanzeige per E-Mail
Erneut: Keine Mängelanzeige per E-Mail

28.01.2016 | Bau- und Immobilienrecht

E-Mail vs. Schriftform

Mittlerweile wird ein erheblicher Teil des geschäftlichen Schriftverkehrs per E-Mail abgewickelt. Das ist häufig sinnvoll und praktisch. Dabei gerät leicht in Vergessenheit, dass in manchen Fällen per Gesetz oder Vertrag die Schriftform vorgeschrieben ist; diese nicht einzuhalten, kann erhebliche Nachteile mit sich bringen. Denn die Nichteinhaltung der vorgesehen Form kann dazu führen, dass die gewünschten Rechtsfolgen nicht eintreten.

Mängelanzeige per „einfacher“ E-Mail hemmt die Verjährung nicht!


Es haben mittlerweile drei Gerichte – nämlich das OLG Frankfurt (Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11), das LG Frankfurt (Urteil vom 08.01.2015 – Az. 2-20 O 229/13) und jüngst das OLG Jena (Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 201/15) – entschieden, dass eine als „einfache“ E-Mail ohne elektronische Signatur verschickte Mängelrüge nicht zu einer Verlängerung der Verjährung führt. Hintergrund ist die Regelung des § 126 BGB, wonach zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, welche die E-Mail naturgemäß nicht enthält. Ersetzt werden kann diese eigenhändige Unterschrift gem. den §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB nur durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur. Diese liegt im Regelfall nicht vor.

Die VOB/B fordert eine schriftliche Mängelrüge


Vor diesem Hintergrund kommen die Gerichte zu dem Schluss, dass die Mängelrüge per „einfacher“ E-Mail nicht zu einer Verlängerung der Verjährung von Mängelansprüchen führen kann. Denn § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B verlangt eine schriftliche Mängelrüge. Qualifiziert man die Mängelrüge per E-Mail aber nicht als „schriftlich“ im Sinne der §§ 126, 126a BGB, dann hat sie nicht die quasi-verjährungshemmende Wirkung, welche von der VOB/B an die schriftliche Mängelrüge geknüpft wird.

Für die Praxis also: Schriftform einhalten“


Wir hatten schon Anfang letzten Jahres (">http://www.lutzabel.com/aktuelles/maengelanzeige-nur-per-e-mail/) darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen rechtsdogmatisch falsch sind. Dennoch können wir für die Praxis nur dringend empfehlen, sich an die „echte“ Schriftform halten. Denn zum einen sieht man, dass man auch vor den Oberlandesgerichten abgewiesen werden kann. Und zum anderen erhält man mit der E-Mail im Regelfall auch keinerlei Zugangsnachweis, so dass der Empfänger später jederzeit bestreiten kann, die Mängelrüge erhalten zu haben.