Wem gehören Maschinendaten?

 Birgit Maneth LL.M.

Birgit Maneth LL.M.

Ein wichtiges Mittel zur Optimierung der Produktion im Zeitalter der Industrie 4.0 ist die Auswertung von Maschinendaten. Doch bei der Verwertung dieser Daten ist Vorsicht geboten.Daten unterfallen nämlich nicht dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff, da es sich nicht um körperlicher Gegenstände handelt.

Wem gehören Maschinendaten?
Wem gehören Maschinendaten?

09.02.2016 | IT-Recht und Datenschutz

Eigentum an Maschinendaten

Maschinendaten, die im Zuge von computergesteuerten Produktionsprozessen generiert werden, sind ein wertvolles Gut bei der Optimierung von Produktion und Anlagen.

Da Daten jedoch keine körperlichen Gegenstände sind, greifen die Eigentumsregeln (§ 903 BGB) nicht ein. Zudem besteht kein spezielles Schutzgesetz (z.B. Urheberrecht) für nicht-personenbezogene, immaterielle Daten. Auch vom Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 17 UWG) sind einzelne Daten nicht umfasst.

Es ist daher rechtlich nicht klar definiert, wem die Befugnis zur Nutzung und Verwertung dieser Daten zusteht. Dies kann vor allem zu Unstimmigkeiten zwischen Hersteller und Käufer von Produktionsanlagen oder -maschinen führen.

Zuordnungsmöglichkeiten

Ein Schutz der Daten kommt über das sog. „Recht des Datenbankherstellers“ (§ 87a UrhG) in Betracht. Dabei werden nicht die einzelnen Daten als solche geschützt, sondern die Datenbank, in der diese Daten zusammengefasst werden. Zur Verfügung über diese Datenbank ist derjenige befugt, der die Initiative zur Herstellung der Datenbank ergriffen hat und das Investitionsrisiko trägt. Diese Verfügungsbefugnis über die Datenbank ist jedoch nicht mit der Verfügungsbefugnis über die enthaltenen Daten gleichzusetzen.

Teilweise wird dafür plädiert, § 303a StGB (Datenveränderung) als Grundgedanken für die Zuweisung der Daten heranzuziehen und infolgedessen eine Analogie zu § 903 BGB anzunehmen mit der Konsequenz, dass die zivilrechtliche Eigentumslage der strafrechtlichen Verfügungsbefugnis folgen soll. Auch der Rechtsgedanke des § 947 BGB, der eine Eigentumszuweisung der Daten durch Verbindung mit dem Medium, d.h. dem Datenträger, nahelegt, wird bemüht. Dieser Gedanke ist jedoch problematisch. Denn in bestimmten Konstellationen stellt der Eigentümer von Datenspeichern, wie z.B. Servern im Internet, lediglich den Speicher für Dritte zur Verfügung und steht ansonsten in keinerlei Beziehung zu den Daten. Daher können das Eigentum am Datenträger und das an den Daten auseinanderfallen.

Gegen eine Zuweisung der Daten an den Hersteller der Maschine spricht, dass dies zu einer Erweiterung des Urheberrechtsschutzes führen würde, die nicht vom Regime des Urheberrechts vorgesehen ist. Gleichzeitig würde so die Eigenständigkeit der Daten neben dem Medium in Frage gestellt.

Ersteller als Datenberechtigter

Berechtigter der Daten soll daher derjenige sein, der durch Eingabe oder Ausführung eines Programms die Daten selbst erstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten automatisch erstellt werden oder ein Programm die Dateneinspeisung selbständig bewirkt. Zu differenzieren ist dabei nach der Wesentlichkeit der Beeinflussung. Zudem können die Grundsätze der Veranlassung und des Medieneigentums von Bedeutung sein.

Fazit


Daten unterfallen weder dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff noch immaterialgüterrechtlichen Spezialnormen. Die Datenberechtigung einer Maschine ist grundsätzlich dem Eigentümer der Maschine zuzusprechen, wenn und soweit er die Daten durch Steuerung oder Ausführung eines Programms selbst generiert. Da die Prüfung dieser Voraussetzungen in der Praxis häufig schwierig ist, ist eine vertragliche Regelung zur Nutzung und Verwertung von Maschinendaten dringend zu empfehlen.