Insolvenzverschleppungshaftung von Direktoren einer Ltd.

Die Direktoren einer Ltd. unterliegen den Haftungsregelungen über die Insolvenzverschleppungshaftung nach GmbHG, wenn über das Vermögen der Ltd. in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Insolvenzverschleppungshaftung von Direktoren einer Ltd.
Insolvenzverschleppungshaftung von Direktoren einer Ltd.

07.06.2016 | Gesellschaftsrecht

Am 15.03.2016, Aktenzeichen II ZR 119/14, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers auch für Direktoren einer private company limited by shares (Ltd.) gilt.

§ 64 Satz 1 GmbHG regelt, dass Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung von der Gesellschaft geleistet werden. In dem nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ging es allerdings darum, ob die Direktorin einer private company limited by shares (Ltd.) ebenfalls für solche Zahlungen persönlich haftet. Dies war im Vorhinein keineswegs eindeutig, ging es doch um das Vermögen einer Ltd. als Insolvenzschuldnerin, also einer Gesellschaft nach englischem Recht. Jedoch war das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Ltd. in Deutschland eröffnet worden. Der zwischenzeitlich mit der Frage betraute Gerichtshof der Europäischen Union hatte allerdings festgestellt, dass die Vorschrift des § 64 Satz 1 GmbHG (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) auch auf Direktoren einer Ltd. anwendbar ist, über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer (hier: Direktor) seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung).

Im weiteren Verlauf gelang es der Beklagten nicht, darzulegen, dass die Zahlung mit Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar war, § 64 Satz 2 GmbHG, so dass sie in voller Höhe zum Ersatz in Rede stehenden Zahlungen verpflichtet war.