Geschäftsführerhaftung als „Strohmann“

Dr. Bernd Fluck

Dr. Bernd Fluck

Die persönliche Geschäftsführerhaftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge der GmbH greift selbst dann, wenn der Geschäftsführer keine eigenen Aufgaben wahrnimmt, sondern er lediglich als „Strohmann“ fungiert.

Geschäftsführerhaftung als „Strohmann“
Geschäftsführerhaftung als „Strohmann“

18.09.2017 | Gesellschaftsrecht

Inhalt

Geschäftsführer einer GmbH haften nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber der Sozialversicherungseinzugsstelle persönlich für durch die Gesellschaft pflichtwidrig nicht abgeführte Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Das OLG Celle hat entschieden, dass diese Haftung auch einen als „Strohmann“ fungierenden Geschäftsführer trifft, der innerhalb der GmbH keine eigenen Aufgaben wahrnimmt (OLG Celle, Urteil vom 10.05.2017, Az.: 9 U 3/17). Damit entschied das Oberlandesgericht in Einklang mit des Rechtsprechung des BGH in Strafsachen (Beschluss vom 13.10.2016, Az.: 3 StR 352/16), in welchem der Bundesgerichtshof in einem gleichgelagerten Sachverhalt die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines „Strohmann“-Geschäftsführers bejahte.

Sachverhalt

Die Beklagte im gegenständlichen Verfahren war ordentlich bestellte Geschäftsführerin der M-GmbH, welche einen Callcenter für Telefondienstleistungen verschiedener Art betrieb. Indessen nahm die Beklagte für die Gesellschaft keinerlei Aufgaben war, sie war lediglich als „Strohmann“ bzw. präziser als „Strohfrau“ für die Gesellschaft eingesetzt. Bei der M-GmbH waren zwei Telefonistinnen als Scheinselbstständige angestellt. Sozialversicherungsbeiträge führte die Gesellschaft für die beiden Damen nicht ab.

Die Klägerin als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge nahm nunmehr die Beklagte für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der beiden scheinselbstständigen Telefonistinnen persönlich in Haftung.

Das zunächst angerufene Landgericht Hildesheim wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hin gab das OLG Celle der Klage im hier interessierenden Teil statt und verurteilte die beklagte Geschäftsführerin zur Zahlung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge für die beiden Telefonistinnen.

Die Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle entschied, dass die Tatsache, dass die Beklagte lediglich als „Strohfrau“ fungiert habe und die Kontrolle über die Gesellschaft bei Hintermännern gelegen habe, eine Haftung der Beklagten nicht entfallen lasse. Der Umstand, dass die Beklagte die ihr kraft ihrer Stellung als Geschäftsführerin gesetzlich zustehenden Kompetenzen nicht genutzt habe, führe nicht zu ihrer Entlastung. Alleine die formale Stellung als Geschäftsführerin, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten für die Gesellschaft einhergehen, begründen – so das Gericht – die Haftung im Außenverhältnis (so auch der 3. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 13.10.2016, Az.: 3 StR 352/16). Ob die Beklagte im Innenverhältnis diese Handlungsbefugnisse wahrgenommen habe oder ob sie lediglich als „Strohfrau“ eingesetzt worden sei, ändere nichts an ihrer Geschäftsführerhaftung im Außenverhältnis.

Das Oberlandesgericht befürwortete auch das Vorliegen eines Vorsatzes bei der Beklagten für die Geschäftsführerhaftung. Ein solcher Vorsatz liege bei der Beklagten selbst dann vor, wenn sie sich um die Einzelheiten der Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich der beiden Telefonistinnen nicht gekümmert habe und sie nicht an der Korrektheit deren vertraglicher Verhältnisse zur GmbH gezweifelt habe. Denn die Beklagte habe aufgrund der Tatsache, dass sie sich nicht in eigener Person um ihre Pflichten gekümmert habe, zumindest die pflichtwidrige Nichtabführung der Sozialversicherungsbeträge billigend in Kauf genommen und damit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Selbst sofern die Beklagte davon ausgegangen wäre – so das OLG Celle weiter –, dass hinsichtlich der beiden Telefonistinnen keine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bestehe, so ändere dies gleichwohl nichts an der sie treffenden Geschäftsführerhaftung. Denn dann habe die Beklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt – sie hätte entsprechenden Rechtsrat einholen müssen.

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht erneut, dass der formale Geschäftsführer einer GmbH alleine aufgrund seiner (wirksamen) Bestellung zum Geschäftsführer in eine Rechtsposition eintritt, die ihn umfassend für die Gesellschaft zur Handlung legitimiert. Alleine aufgrund dieser Handlungsbefugnis ist der Geschäftsführer für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich, so dass er bei deren Nichterfüllung im Außenverhältnis persönlich in Haftung genommen und sogar strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Neben der vorliegend beschriebenen Konstellation der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen beispielsweise eine Geschäftsführerhaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung oder nach §§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 69 AO für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft in Betracht. Geschäftsführern sollte mithin dieses Haftungsrisiko und die gegebenenfalls sogar bestehenden strafrechtliche Verantwortlichkeit stets Bewusst sein. Sofern einem Geschäftsführer im Innenverhältnis – wie im vorliegenden Fall – die entsprechenden Kompetenzen zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht eingeräumt werden und Abhilfe nicht geschaffen wird, empfiehlt es sich, das Amt niederzulegen.