Immissionsschutzauflagen müssen hinreichend bestimmt sein

Dr. Christian Braun

Dr. Christian Braun

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.01.2018, Az.: 1 ZB 16.1697, entschieden, dass Immissionsschutzauflagen in einer Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein müssen. Soweit in der Baugenehmigung auf ein schalltechnisches Gutachten verwiesen wird müssen auch die dortigen Ausführungen eindeutig verständlich und widerspruchsfrei sein. Dies ist nicht der Fall wenn die Betriebszeiten nicht eindeutig geregelt sind.

Immissionsschutzauflagen müssen hinreichend bestimmt sein
Immissionsschutzauflagen müssen hinreichend bestimmt sein

15.02.2018 | Öffentliches Recht

Baugenehmigungen können von Nachbarn nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn anerkannte Nachbarrechtspositionen verletzt werden. Neben dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, dem Gebietserhaltungsanspruch und dem Abstandsflächenrecht kommt hier dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit immer größere Bedeutung zu. Sämtliche Auflagen, die dem Nachbarschutz dienen, müssen für den Nachbarn eindeutig erkennen lassen, was der Bauherr tun darf und was nicht. Zu den wichtigsten nachbarschützenden Auflagen gehören die Auflagen zum Schutz vor Immissionen. Soweit diese Immissionsschutzauflagen nicht hinreichend bestimmt sind ist der Nachbarklage wegen Verstoßes gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG stattzugeben. Eine Baugenehmigung und insbesondere eine Auflage in einer Baugenehmigung ist nur hinreichend bestimmt, wenn sich den Nachbarn ggf. unter Heranziehung der Gründe des Bescheides und der vom Bescheid in Bezug genommenen Unterlagen die Reichweite des genehmigten Bauvorhabens und deren Nutzung eindeutig und widerspruchsfrei entnehmen lässt. Bei widersprüchlichen Aussagen im Bescheid oder in den in Bezug genommenen Unterlagen - wie  z. B. einem schalltechnischen Gutachten - fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit. Bei einem gewerblichen Betrieb ist es weiter von entscheidender Bedeutung, dass zwischen den Betriebs- und Lieferzeiten unterschieden wird. Dies vor dem Hintergrund, dass die jeweils auftretenden Immissionen in der Regel unterschiedlich sind. Weiter fehlt es auch an einer hinreichenden konkreten Festlegung der Betriebszeiten soweit im Bauantrag, der Baugenehmigung oder dem schalltechnischen Gutachten widersprüchliche Angaben zu den Betriebszeiten enthalten sind.