Artenschutz durch Vertrag; § 44 BNatSchG n.F.

Dr. Christian Braun

Dr. Christian Braun

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15.09.2017 wurde § 44 Abs. 5 Satz 3 neu gefasst. Anstelle der bisherigen Vorgabe, dass Ausgleichsmaßnahmen nur durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen erfolgen können, werden nunmehr erstmals auch vertragliche Vereinbarungen zugelassen.

Artenschutz durch Vertrag; § 44 BNatSchG n.F.
Artenschutz durch Vertrag; § 44 BNatSchG n.F.

28.08.2018 | Öffentliches Recht

Eingriffe in „Natur und Landschaft“ und die Beeinträchtigung „besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten“ sollen möglichst vermieden werden. Soweit Eingriffe oder Beeinträchtigungen ausnahmsweise nicht vermeidbar sind, sind diese auszugleichen. Ein entsprechender Ausgleich von Eingriffen im Bereich des Artenschutzes konnte bisher nur durch Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen. Allerdings sind die gesetzlich vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten nicht immer ausreichend, um sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. Für einen Eingriff in „Natur und Landschaft“ ist in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist daher seit langem vorgesehen, dass auch vertragliche Ausgleichsregelungen getroffen werden können. Im Bereich des Artenschutzes sind dagegen die gesetzlichen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz vorrangig zu beachten. Dort war in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2007 bisher formuliert, dass Ausgleichsmaßnahmen „festgesetzt“ werden können. Aus der Formulierung „festgesetzt“ wurde von der Rechtsprechung und Literatur einheitlich abgeleitet, dass vertragliche Regelungen im Bereich des Artenschutzes nicht möglich sind. Dieses Defizit wurde nunmehr durch die Neuregelung von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG beseitigt, indem das Wort „festgesetzt“ durch „festgelegt“ ersetzt wurde.