Wirksamkeit einer Einwilligung in den Erhalt von Werbung

An die Wirksamkeit der Einwilligung zu Werbezwecken per E-Mail, Telefon oder SMS sind gewisse Anforderungen zu stellen. Diese ergeben sich aus dem Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Der BGH hat hierzu in der Vergangenheit Stellung bezogen.

Wirksamkeit einer Einwilligung in den Erhalt von Werbung
Wirksamkeit einer Einwilligung in den Erhalt von Werbung

11.09.2018 | IP-Recht, IT-Recht und Datenschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in der Vergangenheit insbesondere in drei Entscheidungen mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Einwilligungen in den Erhalt von Werbung auseinandergesetzt.

Sowohl das Wettbewerbsrecht als auch das Datenschutzrecht, sehen grundsätzlich das Einwilligungserfordernis vor. An die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind hohe Anforderungen zu stellen.

Allgemeine Anforderungen an die Wirksamkeit einer Einwilligung

Die Einwilligung muss stets für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erklärt werden. Hierüber entschied der BGH (Urteil vom 14. März 2017 zum Aktenzeichen VI ZR 721/15). Sie darf zudem keine Textpassagen enthalten, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten (BGH Beschluss vom 14. Oktober 2011 zum Aktenzeichen I ZR 38/10).

Hiernach muss aus vorformulierten Einwilligungserklärungen konkret hervorgehen:

Das Stellen einer „Opt-In Möglichkeit“, z. B. durch ein anklickbares Kästchen, spezifiziert die Einwilligungserklärung.

Die sich hier auf wettbewerbsrechtliche Fälle beziehenden Begründungen des BGH sind auch auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) übertragbar.

Die Einwilligung in gleich mehrere Werbekanäle

Bei Zugrundelegung der bisher geltenden genannten Voraussetzungen ist der überwiegende Teil der Rechtsprechung deshalb stets davon ausgegangen, dass die Koppelung einer einzigen Einwilligungserklärung an gleich verschiedene Werbekanäle mangels Konkretisierung nicht zulässig ist.

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 01. Februar 2018 zum Aktenzeichen III ZR 196/17) ist eine solche Kopplung aber möglich:

Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. […]

Der BGH sieht es als wirksam an, wenn, wie oben abgebildet, gleich in den Erhalt von Werbung durch verschiedene Kanäle eingewilligt wird – solange die allgemeinen Anforderungen an die Wirksamkeit erfüllt werden. Der Verbraucher kann im vorliegenden Fall anhand der Klausel erkennen, welche Produkte und Dienstleistungen welchen Unternehmens von dieser umfasst sind. Die Produktpalette sowie die Services der Beklagten sind dem online einen TK-Dienstleistungsvertrag abschließenden Kunden im vorliegenden Fall bekannt. Der Schutzzweck der aufgezeigten Klausel bleibt bei einer mehrere Werbekanäle umfassende Einwilligungserklärung in vollem Umfang gewahrt. Durch die Möglichkeit des „Opt-Ins“ stimmt der Kunde ausschließlich der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken zu.

Praxistipps

Unser Kommentar

Begrüßenswert ist, dass die Koppelung einer Einwilligungserklärung an verschiedene Werbekanäle zulässig ist. Einwilligungen werden oft nicht erteilt, wenn es zu viele Auswahlmöglichkeiten für den Einwilligenden gibt.

Liegt keine wirksame Einwilligung vor droht das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber. Insbesondere droht aber auch die Verhängung von Bußgeldern durch die zuständigen Aufsichtsbehörden wegen eines Datenschutzrechtsverstoßes.

Solange es also keine abweichende Beurteilung auf EU-Ebene (z. B. durch den Europäischen Gerichtshof) gibt, die eine Erleichterung für werbende Unternehmen enthält, sollte sich jedes Unternehmen – alleine wegen der drohenden hohen Bußgelder der DSGVO – an die aufgezeigten Voraussetzungen halten.