Vereinbarungen im Abnahmeprotokoll

Achtung: Auch im Rahmen eines Abnahmeprotokolls können Vertragsänderungen wirksam vereinbart werden, beispielsweise im Hinblick auf die Verjährungsfrist von Mängelrechten.

Vereinbarungen im Abnahmeprotokoll
Vereinbarungen im Abnahmeprotokoll

11.12.2018 | Bau- und Immobilienrecht

Sachverhalt

Der Kläger verlangte einen Kostenvorschuss wegen Mängeln an der Fassade seines Gebäudes. Die Fassadenarbeiten mit Wärmedämmverbundsystem und die Abdichtungsarbeiten wurden seinerzeit von der Beklagten ausgeführt. In dem zugrunde liegenden Bauvertrag wurde eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbart. Für die Dachabdichtung und die Gebäudetrennfugen wurde die Verjährungsfrist für Mängel auf zehn Jahre verlängert. Im Abnahmeprotokoll wurde dann jedoch der Gewährleistungsbeginn auf den 1. Mai 2006, das Gewährleistungsende auf den 30. April 2011 festgelegt und für Dach, Fassade und Gebäudetrennfugen eine verlängerte Gewährleistung bis zum 30. April 2016 vereinbart. Im Hinblick auf die am 10. Februar 2014 erhobene Klage berief sich die Beklagte auf Verjährung.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das OLG Bamberg (5. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 26. Juni 2018 (Az. 5 U 99/15) entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Kostenvorschuss zusteht. Dem Anspruch steht die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Denn die Parteien haben im Rahmen des Abnahmeprotokolls die Gewährleistungsfrist für Mängel an der Fassade bis zum 30. April 2016 wirksam verlängert. Insofern haben sie nämlich ganz bewusst die Änderung der Gewährleistungsfrist herbeiführen wollen. Zwar besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine Willenserklärung wegen Irrtums anzufechten. Die Anfechtung hat jedoch – es sei denn es handelt sich um eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung – unverzüglich zu erfolgen (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). An einer entsprechenden Anfechtungserklärung fehlte es vorliegend. Dementsprechend bleibt es bei der Vereinbarung der Parteien im Abnahmeprotokoll, mit der die Gewährleistungsfrist für sämtliche an der Fassade beteiligten Gewerke auf 10 Jahre verlängert worden ist.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Bamberg zeigt, dass im Rahmen der Abwicklung von Bauverträgen darauf zu achten ist, dass vertraglich getroffene Vereinbarungen nicht ungewollt abgeändert werden. Insofern sollte man die bestehenden Vereinbarungen bei der Abgabe von Willenserklärungen stets im Blick behalten. Um unbeabsichtigte Vertragsänderungen zu vermeiden, empfiehlt es sich zudem, Schreiben des Vertragspartners, insbesondere Bestätigungsschreiben und übersandte Protokolle sorgfältig zu prüfen und darin getroffenen Aussagen ggf. unverzüglich zu widersprechen.