Compliance am Bau – unverzichtbarer Schutz vor Haftung!

Compliance ist unverzichtbarer Bestandteil guter Unternehmensführung. Nachfolgend werden die Besonderheiten projektbezogener Compliance in der Baubranche dargestellt.

Compliance am Bau – unverzichtbarer Schutz vor Haftung!
Compliance am Bau – unverzichtbarer Schutz vor Haftung!

05.03.2019 | Bau- und Immobilienrecht

Compliance ist die strukturelle Sicherstellung der Einhaltung von Regeln in Unternehmen. Sie ist als integraler Bestandteil guter, nachhaltiger Unternehmensführung heute nicht mehr wegzudenken. Die Baubranche unternimmt seit Jahren massive Anstrengungen, die Einhaltung von Regeln sicherzustellen. Damit dies gelingen kann, ist auch eine gesonderte, sogenannte projektbezogene Compliance erforderlich.

Die grundlegende Verantwortung, Regeltreue im Unternehmen sicherzustellen, liegt bei der Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens. Im Rahmen der allgemeinen Unternehmensorganisation ist ein angemessenes Compliance-System vorzuhalten, das bei der Unternehmensleitung ansetzt und von dieser ausgeht. Jedoch kann die Unternehmensleitung nicht sämtliche Aufgaben und Prozesse der Bauabwicklung selbst verantwortlich steuern und überwachen. Dementsprechend ist eine entsprechende Zuweisung von Aufgaben und (Überwachungs-)Kompetenzen erforderlich, so dass eine lückenlose Rückführung der Verantwortung auf die Unternehmensleitung möglich ist. Hierbei ist es freilich möglich, Verantwortlichkeiten zu delegieren, wobei eine Auswahl- und Überwachungsverantwortung stets verbleibt. So wie auch das allgemeine Compliance-System auf einer Gefährdungsbeurteilung beruhen muss (und dementsprechend insbesondere Bereiche wie Arbeitssicherheit, Datenschutz, Anti-Korruption, Kartellrecht relevant sein werden) ist auch projektbezogen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei der bezogen auf die konkrete Baustelle und die jeweiligen Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe Unfallrisiken erfasst und bewerten werden.

Hierbei ist auch den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten angemessen Rechnung zu tragen – wird ein Projekt in einer ARGE durchgeführt, können andere organisatorische Maßnahmen zu treffen sein, als wenn das Projekt „unter eigenem Dach“ durchgeführt wird.

Je nach Größe des Projekts kann es sich anbieten, ein eigenes Projekt-Compliance-System als selbstständige Organisationseinheit zu schaffen, wobei dieses in die Compliance-Systematik des Unternehmens eingebettet und eingebunden sein sollte. Letztendlich müssen Kontrolle und Einflussnahmemöglichkeiten wiederum auf die Unternehmensleitung zurückgeführt werden. Auf Projektebene bildet die „Projektleitung“ die oberste verantwortliche Organisationsebene, wobei diese gegenüber der Unternehmensleitung zu berichten hat.

Besonderes Augenmerk ist auf die Durchsetzung des Arbeitsschutzes sowie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten zu legen; es müssen klare Regelungen für Zuständigkeiten und Organisationsabläufe zur Umsetzung der Arbeitgeberpflichten, beispielsweise nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie den zugehörigen Verordnungen (insbesondere ArbStättV, BetrSichV und der BaustellV sowie der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften) getroffen werden.

Besonderheiten ergeben sich auch beim Einsatz von Fremdfirmen bzw. Subunternehmen. Hier ist durch angemessene Vertragsgestaltung sowie Kontrolle sicherzustellen, dass auch insoweit Rechtstreue gelebt wird.

Zur Lösung dieser Aufgaben steht dem jeweiligen Unternehmen ein ganzes Bündel an Werkzeugen zur Verfügung: Beispielsweise können in Geschäftsordnungen Zuständigkeiten und Verfahrensvorgaben (Aufbau- und Ablauforganisation) sowie Verhaltensregelungen zum Arbeitsschutz definiert werden. In Organisationshandbüchern und Organigrammen können Aufgabenbereiche und Abläufe sowie Verhaltensweisen vorgegeben werden. Mitarbeiter sollten durch Verhaltensanweisungen für Unfallgefahren sensibilisiert werden. Bei größeren Projekten empfiehlt sich zudem die Erstellung einer Baustellenordnung, die weitere klare Regelungen zu Arbeitsschutz und allgemeiner Baustellensicherheit enthält.

Werden – je nach Erfordernis im Einzelfall und darauf konkret zugeschnitten – die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt, wird Regelbrüchen bereits effektiv vorgebeugt. Kommt es sodann trotz angemessener Einführung und beständiger Überwachung und Verbesserung solcher Systeme dennoch einmal zu einem Rechtsverstoß durch einzelne Mitarbeiter, haben die Führungs- und Projektverantwortlichen das Recht auf ihrer Seite: Compliance hilft, Regelbrüche zu verhindern, kann indes nicht jegliches Fehlverhalten ausschließen. Bei einer Aufarbeitung von Verstößen wird den Führungs- und Projektverantwortlichen unter diesen Voraussetzungen regelmäßig eine vollständige Entlastung gelingen.