HOAI verstößt gegen Europarecht!

 Ulrich Eix

Ulrich Eix

Der EuGH hat entschieden, dass die HOAI europarechtswidrig ist. Dies gilt für die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze. Die Konsequenzen sind enorm.

HOAI verstößt gegen Europarecht!
HOAI verstößt gegen Europarecht!

05.07.2019 | Bau- und Immobilienrecht

Wir stellen Ihnen in einer Serie von Beiträgen die Auswirkungen der Entscheidung vom EuGH über das Ende der HOAI vor. Weitere Beiträge finden Sie unten.

Am 04.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare für Leistungen von Architekten und Ingenieure gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Die Entscheidung war zwar erwartet worden. Sie stellt aber trotzdem einen „Paukenschlag“ dar, da mit dem Urteil ein verbindliches Preisrecht gekippt wird, welches in Deutschland seit über 40 Jahren existierte.

Laut HOAI muss ein Planer für bestimmte Arbeiten, sog. Grundleistungen, mindestens ein Honorar erhalten, welches sich aus Parametern berechnet, die in der HOAI definiert sind (sog. Mindestsatz). Umgekehrt kann ein Planer für diese Grundleistungen nach den Regelungen auch nur ein Maximalmaß an Honorar (sog. Höchstsatz) verlangen. Wird in Honorarvereinbarungen gegen dieses Mindest- und Höchstsatzregel verstoßen, ist die Honorarvereinbarung laut HOAI unwirksam. Dieses „Damokles-Schwert“ schwebte häufig über Bauprojekten, da das Marktpreisniveau nicht selten unter dem Mindestsatz liegt. In solchen Fällen konnte sich der Planer sicher sein, notfalls die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem und Mindestsatzhonorar verlangen zu können. Nicht selten diente dies auch als Drohmittel in Auseinandersetzungen zwischen Planer und Bauherr. In förmlichen Vergabeverfahren ließen sich Städte, Landkreise und Bundesländer die Honorarangebote im Normalfall strikt nach den Parametern der HOAI berechnen, um sich HOAI-konform zu verhalten. Damit ist nun Schluss.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden zukünftig Honorare für Planungsleistungen kreativer berechnet werden als bisher. Zwar bleibt die HOAI bis zu einer Neuordnung durch den deutschen Verordnungsgeber bestehen. Insofern ist es weiterhin möglich, freiwillig auf die Honorarermittlung nach HOAI zurückzugreifen. Insbesondere klassische Pauschalvereinbarungen dürften zukünftig aber an Bedeutung gewinnen. Denn die Unwirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung muss wegen dem Richterspruch aus Luxemburg zukünftig nicht mehr befürchtet werden. Daran, dass in Planerverträgen auf die Leistungsbilder der HOAI verwiesen wird, um zu definieren, welche Arbeiten der Planer erbringen muss, wird sich nichts ändern. Als reines Preisrecht hatte die HOAI schon bisher keine rechtliche Bedeutung für die vertragliche Definition von Leistungspflichten.   

Die gravierendsten Folgen der EuGH-Entscheidung beleuchten wir in zwei gesonderten Beiträgen. Große Probleme dürften Architekten und Ingenieure bei bereits begonnenen Gerichtsverfahren bekommen, in welchen eine Honorarvereinbarung wegen Verstößen gegen das HOAI-Preisrecht angegriffen wird (sog. „Mindestsatzklagen“). Spannend ist außerdem die Frage, welche Spielräume sich nun für die öffentliche Hand in Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen eröffnen.

Die bedeutende Frage, wie sich die Planerhonorare zukünftig ohne verbindliches Preisregime entwickeln werden, lässt sich nicht beantworten, ohne die nächsten Monate abzuwarten.

 

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