10.02.2020 | Gesellschaftsrecht
Das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien sieht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vor. Diese Übergangsfrist kann um maximal zwei Jahre verlängert werden. In dieser Zeit soll Großbritannien im Verhältnis zur Europäischen Union in vielen Punkten wie ein Mitgliedstaat behandelt werden. Anders ist aber, dass Großbritannien keine Vertreter in die Europäischen Institutionen mehr entsendet. Bis zum 31. Dezember 2020 haben die Parteien des Austrittsabkommens nun Zeit, über ihre Beziehungen nach Ablauf der Übergangsfrist zu verhandeln.
Doch welche Konsequenzen hat das Austrittsabkommen für die Anwendung des deutschen Rechts? Nicht selten finden Bestimmungen des deutschen Rechts ausdrücklich nur im Verhältnis zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung. Derartige Reglungen sind streng genommen im Verhältnis zu Großbritannien nicht mehr anwendbar, da es kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist.
Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hat der Deutsche Bundestag am 17. Januar 2019 das sogenannte Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG) gebilligt. Das Gesetz wurde am 3. April 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es entfaltet seit Inkrafttreten des Austrittsabkommens am 1. Februar 2020 Rechtswirkung. Der sehr knappe Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen) im Bundesrecht als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gelten sollen. Obwohl einige Stimmen vor dem Hintergrund des Austrittsabkommens dieses Gesetz für überflüssig halten, könnte es geeignet sein, die letzten Zweifel über die weitere Anwendung des Bundesrechts im Verhältnis zu Großbritannien auszuräumen.