BGH: Keine Haftung des Produktanbieters für Kundenbewertung

Ein Produktanbieter muss für unabhängige Kundenbewertungen auf Online-Plattformen nicht haften. Urteil des Bundesgerichtshofs zu Amazon-Plattform.

BGH: Keine Haftung des Produktanbieters für Kundenbewertung
BGH: Keine Haftung des Produktanbieters für Kundenbewertung

20.02.2020 | IT-Recht und Datenschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Februar 2020 (Az. I ZR 193/18) entschieden, dass ein Anbieter von Produkten, die er über die Handelsplattform Amazon verkauft, nicht für die Bewertungen haftet, welche Kunden über seine Produkte abgegeben haben. Die Kundenbewertungen seien bei Amazon vom Produktangebot getrennt und werden von den Nutzerinnen und Nutzern auch nicht der Sphäre des Produkteanbieters als Verkäufer zugerechnet.

Hintergrund des Verfahrens

Ein Wettbewerbsverein hatte eine Anbieterin von Kinesiologie-Tapes verklagt, welche ihre Tapes in der Vergangenheit damit beworben hatte, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien. Dies ist jedoch nach der Feststellung der Gerichte medizinisch nicht gesichert nachweisbar. Die Tape-Anbieterin hatte gegenüber dem Wettbewerbsverein eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Tapes waren weiterhin als Angebot über die Plattform Amazon verfügbar. Unter dem Angebot waren Kundenbewertungen abrufbar, die unter anderem Inhalte wie „Schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain...“, „Schnell lässt der Schmerz nach“, „Linderung der Schmerzen ist spürbar“, „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ sowie „Schmerzen lindern“ beinhalteten.

Der Wettbewerbsverein forderte von der Tape-Anbieterin die Zahlung einer Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Anfragen der Tape-Anbieterin auf Löschung der Kundenrezension lehnte Amazon ab.

Die Vorinstanzen (LG Essen, Urteil vom 30. August 2017, Az. 42 O 20/17 und OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2018, Az. 4 U 134/17) wiesen die Ansprüche des Wettbewerbsvereins zurück, dieser habe keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Tape-Anbieterin aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte im Ergebnis die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Kundenbewertungen seien zwar als irreführende Äußerungen Dritter zu qualifizieren, weil eine behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar sei. Die Beklagte habe sich die Kundenbewertungen aber nicht zu eigen gemacht, indem sie inhaltliche Verantwortung dafür übernommen habe. Die Tape-Anbieterin habe auch nicht selbst aktiv mit den Bewertungen beworben oder diese veranlasst. Vielmehr seien Kundenbewertungen bei Amazon als solche gekennzeichnet und würden sich getrennt vom Angebot befinden. Die Bewertungen würden von den Nutzerinnen und Nutzern der Plattform nicht der Sphäre des Produkt-Anbieters zugerechnet.

Der BGH sieht Kundenbewertungen als „gesellschaftlich erwünscht“, zudem würden diese verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Die grundrechtlich besicherte Meinungs- und Informationsfreiheit schütze das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen – zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehörten – zu informieren oder auszutauschen. Es sei auch keine Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit geboten, weil eine Gesundheitsgefährdung von den Kinesiologie-Tapes nicht anzunehmen sei.  

Einschätzung

Die aktuelle höchstrichterliche Entscheidung ist eine weitere in der Reihe von etlichen Entscheidungen zu Kundenbewertungen und Bewertungsportalen (s. dazu auch hier bereits Beitrag vom 19.08.2019 "Wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit wahrer Behauptungen" und Beitrag vom 07.01.2020 "Wettbewerbsrecht – Möglichkeiten und Grenzen von Bewertungen im Internet". Für Unternehmen, die ihre Produkte im Internet über Plattformen anbieten, ist diese Entscheidung besonders relevant, weil sie verdeutlicht, dass sich Unternehmen die von unabhängigen Kunden geschriebenen Bewertungen nicht unbedingt zurechnen lassen müssen.