Handlungsleitfaden für die kurzfristige Umsetzung von Homeoffice in Zeiten des Coronavirus

 Claudia Knuth

Claudia Knuth

Dr. André Schmidt

Dr. André Schmidt

Dieser Handlungsleitfaden bietet einen schnellen Überblick, was der Arbeitgeber – trotz Coronavirus (COVID-19) - aus arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Sicht beim Homeoffice beachten muss.

Handlungsleitfaden für die kurzfristige Umsetzung von Homeoffice in Zeiten des Coronavirus
Handlungsleitfaden für die kurzfristige Umsetzung von Homeoffice in Zeiten des Coronavirus

17.03.2020 | Arbeitsrecht, IT-Recht und Datenschutz

Angesichts der jüngsten Entwicklungen zum Coronavirus (COVID-19) möchten viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ins Homeoffice schicken. Umgekehrt möchten auch viele Arbeitnehmer ins Homeoffice gehen. Es erscheint derzeit durchaus realistisch, dass es sich hierbei nicht nur um eine vorübergehende Lösung von wenigen Tagen oder Wochen handelt, sondern dass Corona den Unternehmer und seine Beschäftigten zu einem längeren Homeoffice „zwingt“. Der folgende Handlungsleitfaden verschafft einen schnellen Überblick, was der Arbeitgeber sowohl aus arbeitsrechtlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht beim Homeoffice beachten muss.  

Wann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unproblematisch ins Homeoffice schicken?

Empfehlung: Sofern bislang kein Homeoffice vereinbart ist, sollte mindestens eine Homeoffice-Richtlinie erstellt werden. Die Mitarbeiter, die vom Homeoffice aus arbeiten wollen, sollten die Kenntnis der Richtlinie per E-Mail bestätigen.

Kann der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten verlangen, ins Homeoffice zu gehen?  

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den (gesunden) Mitarbeiter ins Homeoffice zu zwingen. Der Schutz der privaten Wohnung steht dem Anweisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich einer Homeoffice-Tätigkeit entgegen. Hieran ändert auch die aktuelle Krisensituation nichts.

Wann kann der Arbeitnehmer verlangen, im Homeoffice zu arbeiten?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Hieran ändert auch die derzeitige Krisensituation nichts. Dennoch treffen den Arbeitgeber gewisse Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber seinen Mitarbeitern. Diese können eine aktuelle Risikobewertung des Arbeitgebers in Krisensituationen erfordern. Nach dem derzeitigen Stand soll jedoch eine Ausbreitung des Virus verhindert werden. Eine lebensgefährliche Situation wird jedoch wohl in den wenigsten Fällen bei der Durchführung der Arbeitsleistung anzunehmen sein.

Mindestanforderungen einer Gefährdungsbeurteilung

Es muss eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen, um zu gewährleisten, dass im Homeoffice, die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden (können). Folgende Punkte sind dabei mindestens zu berücksichtigen:

Was sollte vom Arbeitgeber in eine kurzfristige Richtlinie zum Thema Homeoffice mindestens aufgenommen werden?

Mitarbeiter, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sollten aufgefordert werden sich beim Arbeitgeber zu melden.

Welche datenschutzrechtlichen Maßnahmen sollte der Arbeitgeber beim Homeoffice umsetzen?

Ist Homeoffice gleichbedeutend mit mobilen Arbeiten?

Nein. Wenn der Arbeitgeber verlangt oder gestattet, dass seine Beschäftigten ins Homeoffice gehen, bedeutet dies für die Arbeitnehmer nicht, dass sie von unterwegs arbeiten sollen oder dürfen. Für das Arbeiten von unterwegs (auch „Mobilarbeit“ genannt), gelten zum Teil andere gesetzliche Vorgaben. Unter Homeoffice ist tatsächlich nur das Arbeiten von zuhause zu verstehen.