Weiterhin keine Klarheit für Architekten und Ingenieure

 Steffen Krämer

Steffen Krämer

Die ersehnte BGH-Entscheidung zu den Folgen der vom EuGH angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen ist ausgeblieben. Nun muss der EuGH erneut entscheiden.

Weiterhin keine Klarheit für Architekten und Ingenieure
Weiterhin keine Klarheit für Architekten und Ingenieure

14.05.2020 | Bau- und Immobilienrecht

Mit Urteil vom 04. Juli 2019 (C-377/17) hatte der EuGH in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die BRD dadurch gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

Seither rätselt die Branche über die Anwendbarkeit der maßgeblichen Bestimmungen der HOAI zum Mindestpreischarakter. In der obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich im Wesentlichen zwei Auffassungen herausgebildet.

Während das eine Lager der Ansicht ist, dass das EuGH-Urteil unmittelbare Rechtswirkung auch für den einzelnen Unionsbürger entfalte und die Mindestsätze daher nicht länger anzuwenden sind, ist das andere Lager der Auffassung, dass das Urteil nur den Mitgliedstaat als solchen verpflichte, für eine unionsrechtskonforme Regelung zu sorgen und die Mindestsätze bis dahin weiterhin anwendbar bleiben.

In der Revisionsinstanz hatte sich der BGH nun mit den unterschiedlichen Ansichten der Oberlandesgerichte zu befassen. Eine Entscheidung des BGH hierzu war für den 14. Mai 2020 angekündigt. Die ersehnte Entscheidung ist allerdings ausgeblieben.

Wie der BGH mit Pressemitteilung vom gleichen Tag mitteilen ließ, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zu den Folgen seines damaligen Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen vorgelegt. Es gilt daher weiterhin abzuwarten, wie der EuGH sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren zu den Fragen des BGH positioniert und welche Entscheidung der BGH daraufhin treffen wird.

Auch wenn der BGH in diesem Zusammenhang andeuten ließ, dass man eher dazu neige, keine unmittelbare Rechtswirkung zwischen Privatpersonen anzunehmen, wird bis zur abschließenden Entscheidung in der Sache weiterhin Unklarheit herrschen.

Zur aktuellen Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 14. Mai 2020 (Nr. 059/2020).

Sobald zu dieser Thematik neue Entscheidungen der Oberlandesgerichte, des BGH oder des EuGH erscheinen, werden wir Sie informieren. Für eine individuelle Beratung Ihres Anliegens steht Ihnen unsere Praxisgruppe Real Estate jederzeit gerne zur Verfügung.