22.05.2020 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Der Bundestag hat vor diesem Hintergrund jüngst ein Gesetz mit der Bezeichnung „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (COVInsAG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit 28.03.2020 in Kraft.
Was regelt das COVInsAG?
Art. 5 § 3 dieses Gesetzes regelt, dass bei Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung sowie auf Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers sind unter denselben Voraussetzungen im Zeitraum der Stundung ausgeschlossen.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass eine Stundung der Rückzahlungsansprüche oder ein Ausschluss der Kündigung des Darlehensvertrages für den Darlehensgeber unzumutbar ist.
Zeitraum der Stundung
Zudem hat sich der Gesetzgeber vorbehalten, den Zeitraum der Stundung von derzeit drei Monaten um zunächst drei weitere Monate und, falls erforderlich, auch noch über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: Derzeit ist nicht absehbar, wann der Höhepunkt der Pandemie erreicht sein wird und wann sich das Wirtschaftsleben danach wieder so stabilisieren wird, dass sich die wirtschaftliche Lage der betroffenen Schuldner wieder normalisieren kann. Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreichend ist, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, weil das soziale Leben und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt, wird der Bundesregierung […] die Möglichkeit eingeräumt, die [..] vorgesehenen Befristungen im Wege einer Verordnung zu verlängern.
Umsetzung der Maßnahmen werfen Fragen auf
Der Gesetzgeber hat in kürzester Zeit Maßnahmen verabschiedet, die angesichts der Corona Krise sinnvoll erscheinen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wirft jedoch viele Fragen auf. Offen bleibt unter anderem, ob die Darlehensgeber für den Zeitraum der Stundung weiterhin Zinsen verlangen können (die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen sind) oder ob sich der Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung zinsfrei verlängert.
Ebenso fehlt es in der Gesetzesbegründung an Hinweisen darauf, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Stundung oder der Ausschluss einer Kündigung für den Darlehensgeber unzumutbar sind. Ist insoweit auf den Einzelfall abzustellen oder können sich Darlehensgeber darauf berufen, dass eine Vielzahl von Darlehensnehmern sich auf die neue Gesetzgebung berufen? Müssen Darlehensgeber in diesem Fall Stundungen gewähren, bis der Zeitpunkt der Unzumutbarkeit erreicht ist? Dürfen Darlehensgeber in diesem Fall eine Abwägung treffen, welchen Darlehensnehmern sie Stundungen gewähren und welchen nicht?
Es bleibt abzuwarten, welche weiteren wirtschaftlichen Folgen durch diese Krise eintreten und ob der Gesetzgeber diese und weitere Fragen klärt oder ob die Gerichte sich nach dem Ende der Krise mit diesen Fragen befassen müssen.